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Einwand der mangelnden gesetzlichen Vertretung. - Ist die Klage wirksam zugestellt, wenn die Zustellung an ein Vorstandsmitglied des beklagten Vereins erfolgt ist, gleichviel, ob der Vorstand zur Vertretung des Vereins im Rechtsstreite berechtigt war oder nicht?
Einwand der mangelnden gesetzlichen Vertretung. 106 t
gegen hat der genannte Rechtsanwalt am 25. Januar 1906 dadurch
eine sofortige Beschwerde eingelegt, daß er eine von ihm selbst
Unterzeichnete Beschwerdeschrift beim Kammergericht einreichte. Diese
Beschwerde ist deshalb nach § 78 ZPO. unzulässig, weil der Be-
schwerdeführer nicht beim Kammergerichte, sondern nur beim Land-
gericht I zu Berlin als Rechtsanwalt zugelassen ist. Denn eine
nach § 102 Abs. 3 ZPO. erhobene Beschwerde gehört nicht zu den-
jenigen, die ausnahmsweise vom Anwaltszwange befreit sind (vgl.
Skonietzki und Gelpcke, ZPO. Bem. 6 zu § 102 S. 263). Dieser
Fall liegt ganz ähnlich demjenigen, wo ein Rechtsanwalt nach
Maßgabe von § 12 RAGebO. Beschwerde gegen einen Wertfest-
setzungsbeschluß einlegt, wo gleichfalls Anwaltszwang stattfindet
(vgl. RG. 10, 374).
Nr. 114.
Einwand der mangelnden gesetzlichen Vertretung. — Äst die Klage
wirksam zugestellt, wenn die Justellung an rin Vorstandsmitglied des
beklagten Vereins erfolgt ist, gleichviel, ob der Vorstand znr Vertretung
des Vereins im Rechtsstreite berechtigt war oder nicht?
ZPO. §§ 130 Nr. 1, 171, 253, 274 Abs. 1 Nr. 7.
(Urteil des Reichsgerichts (III. Zivilsenats) vom 1. Dezember 1905 in Sachen
L., Klägers, wider die Pensions- u. Witwenkasse der Vereinigten chemischen
Fabriken zu L., Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten.
III. 481/1905.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des preuß. Obeu-
landesgerichts zu Naumburg aufgehoben und die prozeßhindernde
Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung verworfen. Zugleich
ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das
Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
Entscheid un gsgründe:
Ehe darauf eingegangen werden kann, ob die erhobene prozeß-
hindernde Einrede in tatsächlicher Beziehung begründet ist, bedarf
es einer Erörterung, ob, wenn sie dies wäre, gerade die Voraus-
setzungen der Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung
erfüllt wären. Diese Frage ist zu verneinen. Denn die Einrede
aus § 274 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. liegt nur vor, wie schon der Wort-
laut des Gesetzes ergibt, wenn einer Partei die gesetzliche Ver-
tretung mangelt, wenn sie keinen gesetzlichen Vertreter hat.
Dies erhellt auch aus der Begründung zu den §§ 238, 239 Entw.