Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

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vermag. Der Berufungsrichter hat dies verneint, indem er ausführt,
daß weder die Bank, noch die Beklagten beim Erwerbe Kenntnis
derjenigen Tatsachen gehabt hätten, aus denen Kläger jetzt die nicht
volle Valutierung der Hypothek herleiten will. Ob diese Ausführungen
sowohl für die Bank wie auch für die Beklagten zutreffend sind,
braucht nicht nachgeprüft zu werden; denn treffen sie auch nur hin-
sichtlich der Beklagten zu, so ist die Klage mit Recht abgewiesen
worden und die Revision unbegründet. Ob auch die Bank beim Er-
werbe der Hypothek in gutem Glauben war, kann dann dahingestellt
bleiben. Und so liegt die Sache in der Tat. (Es folgt nun die
Darstellung des Klägers über einen komplizierten Sachverhalt, aus
dem er herausrechnet, daß die Bauforderung des R. nicht 220 000 M.,
sondern 85 000 M. weniger betragen habe. Dann fährt das
Urteil fort:)
Fragt man nun, inwiefern anzunehmen sei und was Kläger
dafür beibringen könne, daß auch die Beklagten, als sie die ihnen
abgetretenen Teilbeträge der Hypothek erwarben, von diesem Sach-
verhalte Kenntnis gehabt hätten, so beruft sich der Kläger zunächst
auf die Schreiben seines Anwalts an den Beklagten V. vom 3. Mai
und 14. Zuni 1904 und an den Beklagten E. vom 24. September
1904. Über den Inhalt dieser Schreiben, die — soviel ersichtlich —
nicht vorgelegt worden sind, gibt er an, es sei in ihnen dem V. mit-
geteilt worden, er dürfe die Hypotheken wegen des Rechtes des
Klägers auf dieselben nicht erwerben. Über den Inhalt des Schreibens
an E. fehlt es an genauerer Angabe. Der Berufungsrichter hat
nun angenommen, daß durch eine derartige Mitteilung an V. dieser
in bösen Glauben überhaupt nicht versetzt werden konnte. Dazu sei
die Mitteilung zu unbestimmt, enthalte keine nähere Darlegung des
angeblichen Rechtes des Klägers und vor allem nicht die Angabe von
Tatsachen, die eine Nachprüfung oder eine Erkundigung gestalteten.
Dem ist beizutreten. Es soll darauf kein Gewicht gelegt werden,
daß die Schreiben an den Ehemann V. ergangen sind, der die
Hypothek weiter an seine Ehefrau abgetreten hat, und daß es sich
jetzt darum handelt, ob letztere zur Zeit ihres Erwerbes in gutem
Glauben war. Hervorgehoben muß aber werden, daß es auf das
Schreiben an E. vom 24. September 1904 schon deshalb nicht an-
kommen kann, weil dieser bereits durch Zession vom 8. desselben
Monats die ihm abgetretene Teilhypothek erworben hat. Was aber
das Schreiben an V. anlangt, so ist dies inhaltlich in der Tat so

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