Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

990

Einzelne Rechtsfälle.

Der erste Richter hat die Klage abgewiesen und nach der Wider-
klage verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist zurückgewiesen.
Nunmehr hat Kläger Revision eingelegt.
Entscheidungs gründe:
Daß die Hypothek, für die der Kläger Löschungsbewilligung von
den Beklagten verlangt, nur als Verkehrshypothek in Betracht kommen
kann, nimmt der Berufungsrichter mit Recht an. Denn als Ver-
kehrshypothek ist sie bestellt und im Grundbuch eingetragen, und sie
wird nicht, wie der Kläger meint, dadurch zu einer Sicherungshypothek
im gesetzlichen Sinne (§ 1184 BGB.), daß zur Zeit ihrer Bestellung
der Bau noch nicht vollständig ausgeführt war und damals die Höhe
der für R. sich ergebenden Werkmeisterforderung endgültig noch nicht
feststand. Damit entfallen die Angriffe, die der Kläger gegen das
Hypothekenrecht der Beklagten auf die Behauptung gründet, daß die
ihnen abgetretene Hypothek „inhaltlich eine Sicherungshypothek" ge-
wesen sei. Ebenso unbegründet sind seine Angriffe insoweit, als er
die der B. Bank erteilte Zession nicht als solche, sondern nur als
„fiduziarische Sicherheilszession" gelten lassen will. Wäre sie auch
letzteres, d. h. wäre der Zweck der Zession der gewesen, daß die Bank
nur ein Pfandrecht an der Hypothek erwerben sollte, und wäre dies
selbst den Beklagten, als sie ihrerseits Teilbeträge der Hypothek durch
Zession erwarben, bekannt gewesen, so würde gleichwohl die Rechts-
beständigkeit der von der Bank getätigten Zession vom Kläger nicht
angefochten werden können. Denn an sich ist auch der Sekuritäts-
zessionar zur weiteren Abtretung befugt, und es ist nicht behauptet,
daß die Beklagten etwa gemußt hätten, die Bank sei, als sie weiter
abtrat, mit ihrer eigenen Forderung an R. bereits befriedigt und
deshalb zur Verfügung über die Hypothek nicht mehr berechtigt ge-
wesen. Sollte daher die Bank, wie Kläger behauptet, durch Weiter-
gabe der Hypothek ihre Befugniffe dem R. gegenüber überschritten
haben, so geht dies die Beklagten nichts an.
Scheiden aber damit diese beiden Angriffe gegen die Hypothek,
wie mit dem Berufungsrichter angenommen werden muß, aus, so
kann es sich nur noch darum handeln, ob Kläger mit seiner Be-
hauptung, die Hypothek sei nicht voll valutiert worden, sie sei also
in Höhe des nicht valutierten Betrags nach § 1163 BGB. eine
Eigentümerhypothek geblieben, und dies sei sowohl der Bank wie
den Beklagten bei ihrem Erwerbe bekannt gewesen, durchzudringen

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer