Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

20.30. 1. Eine für Bauforderungen bestellte Verkehrshypothek wird nicht dadurch zu einer Sicherungshypothek, daß zur Zeit ihrer Bestellung der Bau noch nicht vollständig ausgeführt war und daher die Höhe der Bauforderung noch nicht endgültig feststand 2. Auch derjenige, welchem eine Hypothek zur Sicherheit zediert ist, ist zu ihrer Weiterabtretung befugt 3. Wie muß die Mitteilung beschaffen sein, die den öffentlichen Glauben des Grundbuchs erschüttern und den Erwerber einer Hypothek in schlechten Glauben versetzen soll? 4. Umgrenzung der dem Gerichte nach § 139 ZPO. obliegenden Fragepflicht

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Einzelne Rechtsfälle.

keiner Entscheidung der Frage, ob die für eine nichtige Forderung
bestellte Hypothek selbst als nichtig anzusehen ist oder als Eigentümer-
grundschuld zur Entstehung gelangt. Denn der Berufungsrichter hat
unanfechtbar festgestellt, daß der Kläger beim Erwerbe der Hypothek
die Überzeugung gehabt hat, der Inhalt des Grundbuchs sei richtig
und die Hypothek stehe seiner Zedentin zu. Dies genügt nach § 892
BGB>, um dem Nechtserwerbe des Klägers und dem Inhalte des
Grundbuchs, wie er zur Zeit des Erwerbes sich darstellte, rechtlichen
Bestand zu verleihen. Die Feststellung selbst aber entzieht sich der
Nachprüfung in der Nevisionsinstanz, weil sie wesentlich tatsächlicher
Natur und ein Rechtsirrtum dabei nicht erkennbar ist. Nach dem
I. Entwurf eines BGB., 8 837 Abs. 2, sollte allerdings die Kenntnis
der Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt,
der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichgestellt werden, die Kommission
für die 2. Lesung hat jedoch (Prot. 6, 222) diese Bestimmung als
eine den Wert der Grundbucheinrichtung beeinträchtigende, die Sicher-
heit des Verkehrs gefährdende Abschwächung des öffentlichen Glaubens
gestrichen und es der freien Beweiswürdigung überlasten, das Vor-
handensein der Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs zu prüfen
und einer frivolen Berufung auf einen in Wirklichkeit nicht vor-
handenen Rechtsirrtum entgegenzutreten. Den Rechtsirrtum selbst
hat sie ebenso wie die D. i 84 zu den: später Gesetz gewordenen
§ 876 des III. Entwurfes zur Annahme des guten Glaubens für
ausreichend erachtet (vgl. auch Turnau-Förster Anm. I V 2, 3 zu § 892
BGB.). Im vorliegenden Falle hat der Berufungsrichter die Tat-
sachen, von denen der Kläger beim Erwerbe der Hypothek Kenntnis
gehabt haben soll, geprüft und ist mit Riicksichl auf das sonstige
Beweisergebnis zu der Überzeugung gelangt, daß die Kenntnis der-
selben den guten Glauben des Klägers nicht ausschließe.
Nr. 93.
1. Eine für Laufordrrungen bestellte Verkehrshypothek wird nicht da-
durch zu einer Sicherungshypothek, daß zur Zeit ihrer Lestrllnng der
Kan noch nicht vollständig ausgeführt war und daher die Höhr der
Laufordrrung noch nicht endgültig feststand.
2. Auch derjenige, weichem eine Hypothek zur Sicherheit zediert ist, ist
zu ihrer Weiterabtretung befugt.
3. Wie muß dir Mitteilung beschaffen sein, dir den öffentlichen Glauben
des Grundbuchs erschüttern und den Erwerber einer Hypothek in
schlechten Glauben versehen soll?

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