Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

2.2. Bauernrechts- und Gerichtsordnung der Alten Mark Brandenburg : ein Landtagsschluß vom Jahre 1531 : Mit Anmerkungen und einer Uebersicht des altmärkischen Gerichtswesens vom Jahre 1100 bis 1806 : (In zwei Abtheilungen)

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Bauernrechts- und Gerichtsordnung
der
Alten Mark-Brandenburg;
ein
LandLagsschluß vom Jahre 1631.
Mit
Anmerkungen und einer Uebersicht des altmärkischen Ge-
richtswesens vom Jahre 1100 bis 1806
von
N. i ii ti b f.
(In zwei Abtheilungen.)

Einleitung.
^)ie Alte Mark Brandenburg ist für die teutsche Rechts-
geschichte eins der beziehungsreichsten Lander. Gekegen
auf der Gränze des inneren Reiches und seiner Marken,
zeigt sie eine merkwürdige Mischung der Verhältnisse,
doch ohne Trübung ihrer Reinheit, ohne Lösung ihrer
Stärke. Stammguts - und Lehen-Rechte, altfreyherrliche *)
Wirksamkeit und landesherrliche Voigtey einander durch-
dringend; Freisassengüter mitten in der Grundherrlichkeit,
die Grundherrschaft über die Masse der Bauerngüter aus-
nehmend getheilt und dennoch klar und strenge, auch die
Dorfverfassung strenge — und dennoch der Bauer per-
sönlich frei, Besitzer der vollkommensten bäuerlichen Ge-
wehre, die es geben mag, und Urtheilfinder (bis die,
aus fremden Studien erwachsene Gelehrsamkeit die Ge-
richte besetzt hatte), nicht nur im Dorf- sondern auch
im Voigtgedinge, im Landgerichte! —

*) Altfreiherrlich im Sinne des i2ten und iZten Jahrhunderts
oder des Sachsenspiegels. Durch die Umsetzung dieser Verhältnisse
in die der S'chloßgesessenen ist Freyherr in hiesiger Ge-
gend selten geworden, indem die unstreitig ältesten Geschlechter
sich in der Regel einfach nach ihren Stammsitzen nennen.
Bergt, die 2te Abiheilung, §. i.

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