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$. 26.
Kuppelei.
Der Entwurf ist durch bas Gesetz nicht abgeLnbert.
Di« erste Deputation der Weiten Kammer war zwar der
Meinung, daß, da venerische Uebrl bei Personen weib-
lichen Geschlechts in ihrem ersten Beginnnen nicht sogleich
}u erkennen sind, auch in Sachsens größer» Städten nicht
o, wie in den größem Städten anderer Staaten, Anstal»
ten für ausserordentliche Befriedigung der Geschlechtslust
unter Beobachtung polizeilicher Vorschriften für Abwen-
dung der venerischen Krankheiten vorhanden sind, die auch
für rathsam deshalb nicht angesehen werden können, weil
der Staat die Unflttlichkeit auch in dieser Beziehung nie
gleichsam concesstoniren und potentiren darf, nach de»
Worten: „Lustseuche behaftet gewesen sind", hinzugesetzt
werde: und „die dem Kuppler oder Kupplerin bekannt
!><wesen ist." In der zweiten Kammer ward dieser Zu»
atz jedoch nicht angenommen, da die Strafe darin här-
ter sein müsse, weil in einem solchen Falle die Kuppler
durch ihre Sorglosigkeit auch noch die Gesundheit Ande.
rer gefährdeten und dadurch dies an sich schon strafwür-
dige Vergehen noch strafbarer werde. Dir Deputation der
ersten Kammer trat her Ansicht der zweiten Kammer bei.
So gelind man auch übrigens bei Bestrafung der fleisch,
lichen Vergehungen denken mag, bemerkte sie, so verdiene
doch bas gemeingefährliche Verfahren der Kuppler, welche
mit der Lustseuche behaftete Weibspersonen Andern zu-
führen, gewiß keine zu große Schonung und ihnen könne
in der Regel der krankhafte oder doch zweifelhafte Zu-
stand der mit ihnen gewöhnlich in sehr enger Verbindung
stehende« Dirnen nicht entgehen.
$. 28.
Widernatürliche Unzucht.
Der Entwurf ünb daS Gesetz stimmen überein; nur
hatte der Entwurf Gefängnißflrafe von drei Wochen biS
zu 6 Monaten vorgeschla-en. DK erste Deputation der