Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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minder auSgefirhrt hervorgelreten war; mchr Bestimmtheit
würde der in einigen nrvern Gesetzen gewählt« Ausdruck:
„Bereinigung der Geschlechtstheile" barbieten.
Die erste Kammer nahm zwar den Gesetzentwurf eben-
falls an, über die vorgeschlageue Veränderung des oben
gedächten Wortes entstanden aber mchrere DiScusstonen.
Einige hielten dafür, eine Ungewißheit über daS, was ge-
nannt «erbe, sei nicht zu besorgen, da ja auch die ganz
klar sprechenden Motive bekannt würden; andere schlu.
ge« den Ausdruck: »körperliche Vermischung" vor, wel»
ches aber keinen Beifall fand. Pie erste Kammer nahm
darauf die von der Deputation vörgeschlagene Veränderung
an. Es ward demnächst bemerkt, daß die Grade deS Der.
fuchS eines fleischlichen Verbrechens sehr verschieden sein
könnten und eS daher wünfchenswerth sein möchte, daß
Vicht blos auf ein Dritthril, sondern auch auf ein Bier,
theil der ordentlichen Strafe möge zurückgegangen werden
können, zumal es ungewiß sei, wie dieses Drittheil oder
Viertheil executirt werden soll, wenn die ordentliche
Strafe in Zuchthaus bestehe und die p»r« guots dessel-
ben unter eia halbes Jahr herabstnke. Es ward aber ent.
gegnet, daß man das der Praxis überlassen kann, die al»
lerdings in Fällen, wo die pars «juota der Zuchthausstrafe
unter 6 Monaten betrage, lediglich auf Gefängniß erken-
nen werde; noch andere schlugen mit einstimmigem Bei»
fall den Ausdruck: „verhältnißmäßig" vor.
Dii Deputation der zweiten Kammer war jedoch der
.Meinung, daß der Ausdruck: »körperliche Vereinigung",
.gemeinverständlich und um so mehr brizubehalten sei, als
'.der von der ersten Kammer dafür gewählte: »Dereini-
; „gung. der Geschlechtstheile" Fragen und Beweisführun-
gen veranlassen möchtt, die man wohl zu vermeiden be.
müht sein müsse und Urcheilsverfassern werde es gewiß
nie entgehen können, was bas Gesetz unter dem Aus.
drucke: »der körperlichen", verstanden wissen wolle; die
zweite Kammer beharrte ebenfalls auf diesem Ausdruck;
beide Kammern nahmen endlich den Ausdruck: »körper.
. »liche Vereinigung" an.

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