Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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vorherige gsaubhafke Atsteigs der verführten Perstrn
oder ihrer Aeltern und Pflegeältcrn.
Ja der Ersten Kammer ward zunächst bemerkt,' daß
Pstegeältern- Erzicher. und Vormünder, welche ihre Pflege«
befohlenen mißbrauchten,'ÄE' strafbärer seien, als Beamte,
Gefangenwärter rc., unddaherfür diese nur Gefängmß.
strafe von 3—6 Monaten vorgeschlagen, auch fand man
den Aufdruck: „Geschwächte" nicht angemessen, weil der
Fall sich decken lasse, daß die. Pflegemutter ihren Pflege»
sohn mißbrauche,. Die erste Kammer nahm indessen we,
sentlich die Änflcht der Deputation an. Beim dritten Satz
deL Entwurfs, der Deputation und zwar zum Schlüsse des,
selben würden nöch die Worte: „und Vorumnder", vorge»
schlagen, da bas Dienstgestnde häufig noch minderjährig
sei.' Der 'Beschluß über den von der Deputation vorge.
fchlagrnrn dritten Satz ward bis zur Discussion über die
Bestrafung der einfachen Unzucht ausgesetzt.
In der spätern gemeinschaftlichen Conferenz der De»,
putationen beider Kaminern kamen sie überein, den Theil
des 2ten Satzes, welcher das Gesinde betreffe, fallen zu
lassen, dagegen aber den, welcher von der durch Arglist
und- Betrug herbrigeführtrn Verleitung handelt, anzu«
nehmen.

§. 24.
' I
' Konsumckation der Verbrechen.
Der Vorschlag des Entwurfs stimmt mit dem §. 24.
des Gesetzes wörtlich überein, nur hat letztres am Schlüsse
des 4- den hinter den Worten: „den bestimmten Strafen"
im Entchurf befindlichen Zusatz: „nach Verschiedenheit der
„Grade des Versuchs auf die Hälfte oder ein Drittheil
„derselben", nicht angenommen, sondern dafür: „verhält,
„nißmäßig" substituirt.
Die. Motive äussern sich hierüber folgenderge»
statt:""
„Die in diesem §. angegebene Bestimmung ist erfor-
„d'erlich /VM den noch in mehrern Lehrbüchern des sächsi-
„schen Ctkminalrechts ausgestellten Grundsatz zu entfernen,

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