Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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bruchsstrafe von resp. 3. Monattn und 4 Wochen auf
eine 1 bis 2 monatliche und 2 — 4 wöchentliche Gefäng»
nißstrafe. So viel die vorgeschlagene alternative Geldstrafe
betrifft; so ergab fich darüber in der ersten Kammer eine Ver-
schiedenheit der Anficht. Sie vereinigte stch indessen in der
Ansicht, daß dieser Gegenstand hauptsächlich davon abhange,
ob der Ehebruch ex officio untersucht und bestraft werden
solle oder nicht, indem im «rsteren Falle Geldstrafe nicht wohl
zu entbehren sei; die Discussio» ward daher bis zum $.21. des
Gesetzes ausgesetzt. Der Ansicht der Deputation, daß der
Zusatz: „und deren Verehelichung gekannt hat" entbehrlich sei,
trat di« erste Kammer einhellig bei. Es ward in derselben von
einem Mitglied« die Aufhebung der Dispensation von dem
Eheverbot »wischen Ehebrechern und die Bestimmung, daß
beiden die Ehe mit einander niemals und in keinem Fall
gestattet werden solle, in Antrag gebracht, weil dieses die
öffentliche Sicherheit gefährde und den Ehebruch zum Mit.
tel zur Scheidung zu gelangen mache; man war aber der
Meinung, daß dies in das Ehegesetz gehöre und ward dabei
zugleich bemerkt, daß nicht von der Aufhebung, sondern nur
von einem selteneren Gebrauch des in den Befugnißen des
Regenten liegenden Dispensationsrechts die Rede sein könne.
Der $. 14. des Gesetzentwurfs betreffe den seltenen Fall
des mittelst Betrugs begangenen Ehebruchs; die Deputa»
tion der jweiten Kammer war der Meinung gewesen, daß un»
geachtet der Seltenheit dieses Falles, da er doch bisweilen
vorgekommen und die Strafe nicht zu hart sei, die Vor«
schrift beibehalten werden könne und dahin zu fassen sei:
„Ist aber ein Ehegatte zum ausserehclichen Beischlaf« durch
„absichtlich von einem Dritten, welcher für den rechtznäßi.
„gen Ehegatten stch ausgab, gespielten Betrug verleitet
„worden; so wird der Betrüger mit Gefängniß von 4—
6 Monaten bestraft". Dieser Ansicht trat die erste Kam»
mer unter Veränderung des Ausdruckes „gespielter." in:
„ausgeführter" einstimmig bei.
Beim $. 15. des Gesetzentwurfs (§. 14. des Gesej.
zes) war die erste Kammer mit der zweiten über den Weg-
fall der Worte „ohne seine Schuld'' einverstanden. Die
Deputation der ersten Kammer hatte gegen den von der
zweiten Kammer beschlossenen Zusatz:

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