Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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Ehegatten als null und nichtig anzusehen, oder war
eine Sonderung beider Ehegatten von Tisch und
Bette auf Zeit oder für beständig fchon vor der zwei»
ten Verehelichung erstlich eingrtreten, oder ist der
erste Ehegatte des schuldigen Theils abwesend und
das bereits erfolgte Ableben desselben bei Eingehung
der zweiten Verbindung aus wahrscheinlichen Grün,
den vorauszusetzen gewesen, oder bei der zweiten Der»
ehelichung die eheliche Beiwohnung nicht erfolgt; so
sind die §. 16. 17. 19. vorgeschriebenen Strafen bei
dem schuldigen Ehegatten auf 6 monatliches bis 2
jähriges Gefängniß und bei der mitschuldigen Per.
son auf 1—2 monatliches Gefängniß herabzusez»
zen, in dem §. 18. bemerkten Falle aber nur die
Strafe der einfachen Bigamie in Anwendung zu
bringen.
Don der Deputation der ersten Kammer und von derselben
selbst ward der Ausdruck „für getrennt oder für nichtig erklär,
„ten Ehe" und diezu§. 12. vorgeschlagene Herabsetzung der
Strafe von 2 und 4 wöchentlichem Gefängniß auf 1,-2
mönatliche und resp. auf eine 2—4 wöchentliche Ge.
fängnißstrafe, angenommen. Dagegen gab die Deputa,
tion dem im Entwurf festgestellten Princip, daß fleischliche
Vergehungen nicht mit Gelbe zu bestrafen find, den Vorzug
vor der in der 2 ten Kammer angenommenen alternativen
Geld« oder Gefängnißstrafe, zumal künftig der Ehebruch
nur auf Anzeige des beschädigten TheilS zur Untersuchung
gezogen wird, .mithin das Verhältniß sich so gestaltet, daß
«in Ehegatte darauf antragen würde, es möge aus dem Beutel
des andern eine gewisse Summe genommen werben; der ver.
letzte Theil selbst würde oft darunter mit leiden, gelinde Geld,
strafen aber wenigstens für viele Fälle als eine zu gelinde
Strafe hervortreten; die Deputation erklärte sich daher
für den Wegfall der Geldstrafen. Die Deputation war
hierbei auch der Meinung, daß es der Einschaltung der Worte
„und deren Verehelichung gekannt hat" nicht bedürfe, weil
sich dies von selbst verstehe. Die erste Kammer erklärte
sich mit 24 Stimmen gegen 1 Stimme für die von den
Deputationen beider Kammern beantragte Herabsetzuag
der im Entwurf vorgeschlageneu Herabsetzung der Ehe»

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