Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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liche Verhältniß bei andern Theils wirklich gekannt habe
und würde dieselbe nur auf 2—4 Wochen Gefängniß und
alternirend Geldstrafe von 5 — 10 Thalcr Vorschlägen. Auch
für den Fall des §. 13. trug die Deputation auf Gefängniß
von 4 Monaten oder Geldstrafe von 40 Thalern an. Die
Deputation bemerkte ferner, daß der 4- 14. den Fall be-
treffe, wenn ein Dritter von einem Ehegatten verleitet
worden, mit dessen Ehegatten den Beischlaf zu vollziehen,
ohne daß letzterer den Jrrthum in der Person erkannte,
was vielleicht zur Beförderung einer beabsichtigten Ehe»
scheidung Vorkommen könne; als schuldiger Theil solle
nur derjenige mit Gefängniß von 4 — 6 Monaten belegt
werden, welcher durch den Ehegatten sich verleiten lassen,
mit dem andern Ehegatten, dessen Jrrthum in der Person
benutzend, den Beischlaf zu vollziehen. Da solcher Fall
nur selten Vorkommen könne, und alsdann die dabei un.
verkennbar vorkommende bösliche Fälschung als, das grö-
bere und strafbare Verbrechen zu ahnen sei, trug die Depu-
tation auf den Wegfall dieses §. an. Schließlich bemerkte
die Deputation noch, daß der Ehebruch während der pro»
testantlschen Scheidungen von Tisch und Bett ebenfalls .
Statt finde und zu bestrafen sei, daß davon aber der Fall
der Scheidung von Tisch und Bett in der katholischen
Kirche ausdrücklich auszunehmen sei, sie nahm dabei an,
daß im ersten Fall die Strafe des Ehebruchs, im zwei»
ten aber die der Bigamie zu mildern sei.
In brr zweiten Kammer gab dieser Gegenstand Ver»
anlassung zu umständlichen Discussionen. Die Mehrheit
der Stimmen fiel dahin aus:
1) bei Bestrafung des Ehebruchs soll alternative Be»
strafung von Geld und Gefängniß eintreten,
2) im ersten Satz des §. soll die Strafe von drei Mo,
naten überhaupt bis auf 2 Monate Gefängniß als
höchster Ansatz vermindert werden (47 gegen 17
Stimmen,)
3) diese Gefängnißstrafe soll noch auf einen Monat alS
niedrigster Ansatz beim Gefängniß herabgesetzt werden,
4) die Geldstrafe soll in 20 bis 40 Thalern bestehen,
5) in dem, im letzten Satz des §. 12. gedachten Fall (dm

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