Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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„ober für nichtig erklärten Ehe", den aflgemeinen Aus»
druck: „noch nicht für aufgelöst erklärten Ehe" und schlägt
Gefängnißstrafe von 3^ Monaten für den verheiratheten
und von 4 Wochen für den unverehelichten Theil vor. >
Eben diese Uebereinstimmung findet sich rücksichtlich des
§. 13., nur schlägt der Entwurf viermonatliche Gesang»
nißstraft vor. Der Entwurf enthält außerdem im §. 14.
die Bestimmung, daß der Ehegatte nur mit Gefängniß
von 4—6 Monaten bestraft werden soll, wenn er durch
absichtlich herbeigeführten Jrrthum in der Person zum
Beischlafe verleitet, worden.
Det Justizminister bemerkt in den Motiven, daß die
Straft beö Ehebruchs in Gemäßheit des bisher beobach.
teten Gerichtsgebrauchs der Oberjustizbehörden in allen den
Fällen, wo die Jnculpaten um Begnadigung nachgesucht
haben, bestimmt sei; die hiernach angrdroheten Stra»
fen überschreiten zwar das bisher in der Oberlausitz üb»
liche Gtrasmaas und führen daher eine Verschärfung der
bisherigen Strafen herbei, allein eine noch weitere Herab»
setzung der Strafe sei bedenklich und eben so wenig könne
bei Einführung eines allgemeinen Gesetzes «ine Ausnahme
rückstchtlich einer einzelnen Provinz eintreten.
Die erste Deputation der zweiten Kammer war brr
Meinung, daß, obgleich nach dem bisherigen Gerichtsge»
brauch der Ehebruch nicht bestraft zu werden pflege, wenn
ln der Folge auf die Nichtigkeit der Ehe erkannt worden,
so sei sie doch der Meinung, daß eine mildere Bestrafung
im Fäll der Nichtigkeits-Erklärung der Ehe nicht anzu»
nehmen sei, weil das Unrecht an dem andern Ehegatten,
der doch immer in matrimonio putativo lebe, dasselbe blei-
be; damit darüber kein Zweifel entstehe, dürste ausdrück»
lich zu setzen sein: „noch nicht für getrennt oder für «ich»
„tig erklärten Ehe"; die Deputation trug zugleich auf
Herabsetzung der vorgeschlagenen Straft des einfachen
Ehebruchs ans ein bis zwei Monate und zwar alterni«
rend mit einer Geldbuße von 10 — 20 Thaler an, so daß
es dem Ermessen des Richters überlassen bleibe, welche
der alternative erkannten Strafen er vollziehen lassen
wolle; gegen die unverehelichte Person hielt die Deputa»
tion eine Straft nur dann für zu.4,sig, wenn sie das ehe»

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