Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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öud) aus diesem Zeiträume ein Fall der Entsetzung und
Entlassung vermöge richterlicher Autorität eben so wenig

erkannten Strafe bewenden lassen, da aber weder C. noch
3br in Rücksicht des letztem auf Veranlassung
Ober-Avvellations-Senats selbst bemerkt, nach einem sol-
„chen Vergehen in richterlichen Amrsverhältniffen belassen wer-
den kann, so soll Ersterer von seinen Aemtern als Ob. M. R.
"NNd zweiter Justitia« ms des Ober-Collegii medici et sanitatis
"2?. ."tzterer von seinen Aemtern als Kammergerichtsrath und
»L)mgent des Hausvoigteigerichts removirt und diese Remo-
„non beiden statt des erkannten Hausvoigtei- und Festungs-
Arrestes zur Strafe angerechnet werden. Ich sende Euch da-
„yer die Festungs-Annahme-Ordre nebst dem Urtheile, erstere
»unvollzogen zurück."
~ 4^) Ressortö-Jnstruction für die Fränkischen Für-
nenthumer v. 17.95. §. 20. „Alle Amtsvergehen derCam-
»meralbedienten sind lediglich von den Kammern zu untersu-
„chen und zu bestrafen, die Art und der Grad der
„Strafe machen dabei keinen Unterschied; nur wenn
»außer der Cassation auf Vestungs-, Zuchthaus- oder eine
""och schwerere Strafe zu erkennen ist, müssen die Acten der
'l)-Uminal-Deputation zum Erkenntnisse vorgelegt werden."
^kslorrs-Reg lement für Süd-Preussen v. 15. Dee.
§. 38. „Alle Civil-Ansprüche an Offfcianten, die zur
Kammer gehören, oder derselben in Ansehung ihres Dienstes
»wbordinirt sind, mit Inbegriff der Forst- und Oekonomie-
»<)eamten, imgleichen der Polizei-Mitglieder und Ofsicianten in
»oen Städten, so weit sie aus der Amtsführung entstehen,
^'Oone Unterschied, ob sie vom Fisco oder einem Privato formirt
»worden, gehören zur Untersuchung und Entscheidung der Kam»
und ihrer Justiz-Deputationen. Regreß- und Syndi-
»rars-Klagen über Justizoediente bei den Kammern, auf den
Stadtvogteien und in Städten, welche aus Ueber-
«hi; 8 oder Vernachlässigung der ihnen al6 Justizbedienten
»vouegenden Pflichten entspringen, müssen bei den ordinairen
'Ä ollegiis angebracht und entschieden werden. $. 40.
»aue Amtsvergehungen der §. 38. bezeichnetett Cameral-Bcdien-
und lediglich von den Kammern zu untersuchen und zu
' p/i ofen. Die Art und der Grad der Strafen machen dabei
*inCn Unterschied. Nur wenn auf FestungS-, Zuchthaus- oder
noch schwerere Strafe ;u erkennen ist, müssen die Acten
"da?'Mtinal-Collegio vorgelegt und nach dessen Gutachten
:Jrtcl abgefaßt werden. §. 4i. — £ Untersuchungen we-
ÜCa»,^^^^gehungen gehören in der Regel allemal vor die
„sejn-^^usttjdeputation, auch wenn der Inculpat in Ansehung
„der» nicht unmittelbar unter der Cammer steht, son-
«ner andern nieder» Behörde zunächst subordinirt ist.

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