Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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b.
Auf Ihren Bericht vom 13. v. M. setze Ich nach
Ihrem Anträge fest, daß der Friedensrichter einen Vor-
mund, der seine Pflichten nicht erfüllt, durch Ordnungs-
strafen dazu anhalteii,^rnd gegekt ihn die Vorschrift des
Rheinischen Gesetzbuchs Art. 413. in Anwendung bringen
darf, bevor er auf seine Entlassung bei dem Familienrath
anträgt. Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmung durch
die Amtsblätter der Rheinischen Regierungen bekannt zu
machen.
Berlin, de» 5. «pril 1835.
Friedrich Wilhelm.
An
.den Staat-- und Justijminister v. Kamptz.

59.
Die gegen die Pfarrer wegen unterlassener Anzeige
von Todesfällen bei dem Vorhandensein minderjäh-
riger Kinder zu verhängenden Ordnungsstrafen be-
treffend.
(All. Kab.« Ordre vom 4. Juli 1834. Nr. i. Jahrd. Bd- 44.
S- 160.)

a.
Dey Rücksendung der Anlagen des Berichts vom
25. v. M. wird Ew. Wohlgeboren im Einverständnisse
mit dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angekegenheiten und in Verfolg des Reskripts
vom 3. v. M. nunmehr eröffnet, daß die Ordnungsstrafe,
welche nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 4. July
v. I. gegen diejenigen Pfarrer cintritf, welche die Todes-
fälle von mit Hinterlassung minderjähriger Kinder ver-
storbenen Personen den Friedensrichtern nicht anzeigen,
nicht von den Friedensrichtern verhängt werden kann, son-
dern von den Königl. Regierungen festgesetzt und ringe;»-
gen werden muß, daß daher die Friedensrichter, wenn der

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