Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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Wieweit nun dieses auf das Fenster- und Lichtrecht
anwendbar sei, das ist kontrovers bei den Rechtslehrern.
Die gewöhnliche4J) Ansicht ist folgende. Wer in rechrs-
verjährter Zeit Fenster, die nicht in die Categorie der ge-
setzlichen fallen, gegen des NachbarS Grundstücke besitzt,
habe in diesem Besitz allein noch kein Recht auf Licht mit
erworben. Toullier44), Merlin4S), Pardeffüs") find
bie Hauptvertheidiger dieser Ansicht, zu welcher sich auch
das Cassationsurtheil vom zehnten Januar 1810 hin zu
neigen scheint. Es soll hier «ine nähere Erörterung brr
Rechte folgen und mit dieser zugleich die Beurtheilung je-
ner Rechtsansichten verbunden werden.
Eine Begründung dessen, was das positive Recht47)
zu der Verjährung vermocht hat, und was man von die-
sem seinem Institute zu erwarten berechtigt ist, mag 'man
hier eben so wenig vermissen als die Entwickelung der
Begriffsunterschiede von Acquisitiv» und Extinctiv-Verjäh-
rung* * * 4^); genug daß der Ooäs die allgemeinen Grund-
sätze gewürdigt, und, wenn auch nicht ausdrücklich aner-
kannt hat. Er definirt dahin: Sichtbare Servituten sind
diejenigen, welche sich durch augenfällige Merkniqle ankün-
bigen z. B. durch ein Fenster. Art. 689.; ununterbrochen
fortdauernde diejenigen, deren Gebrauch immerwährend
ist, oder doch sein kann, ohne daß es dazu einer wirklichen
Handlung eines Menschen bedarf, z.B. eine vue; Artikel 688.
Hiernach in Verbindung mit dem früher 'Gesagten
bedarf es also keines Beweises, daß eine Vue, d. i ein
Fenster mit Lichtrecht durch langjährigen Besitz erworben
werden kann. Aber nicht der Vuo blos, sondern jedem
Fenster, natürlich einem solchen, welches nicht zu den

43) Anderer Meinung ist Delvincourt cours de code ci-
vile t I. p.577* Man vergl. auch Lepage Iois da batimens und
andere in Deutschland wenig geachtete und bekannte Schriftüeller.
44) Droit civil Francois 1. 3. No. 536. p. 324.
45) Queslions de droit, mot servitude §. 3.
4Ö) Traite des servitudes ou Services tone. No. 312.
?*)■ Die franzöflschen Rechtslehrer halten die praescriptio
for juris naturalis; vergl. unter Andern Paillet manuel de
dr01if£rÄnS ad Att- 2219-
. „ Begriffe, unbegreiflich genug, Merlin ganz au-
ßer Acht zu lassen scheint.

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