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„.. ^uch die Mitglieder des ReichshofrathS wurden
^"kassung nur allein vom Kaiser ohne gericht.
ßT.8 Verfahren entlassen. Die Wahlkapitulation des
. Leopold II. enthalt zwar die Bestimmung, daß
ikl ^"chshvfräthe künftig Nur durch Urthel und Recht
«yrer stelle entsetzt werden sollen, allein diese Bestim.
'vard nicht durch die neue publicistische Theorie,
? . EkN durch den Antrag des corpuo cvsnselicorum
Interesse desselben veranlaßt. Es waren im
^'ryshofrath nur sechs evangelische Rathsstellen, deren
^eietzung durch tüchtige Männer aus evangelischen Län«
vern den evangelischen Reichs - Standen sehr angelegen,
"ver gewöhnlich mit großen Schwierigkeiten verbunden
IW»' Der Kaiser Joseph II. hatte in den letzten Jahren
Regierung kur; hintereinander zwei evangelische
^eichShofräthe entlassen, und dies bewog das corpus
fc«*8 smeIicorum ’ auf die obenerwähnte Bestimmung in
Wahlkapitulation anjutragen. Es ist hierbei Überbein
M ju übersehen, daß bei solchen Erkenntnissen des Reichs«
vvsraths derselbe überall Nicht selbstständig urtheilte, son»
nur an den Kaiser ein Gutachten (Votum sä
erstattete, auf welches der Kaiser den Be»
,cv‘uP faßte.
§. 13.
ifs. Iden diese Grundsätze galten auch in den einzelnen
tz, Ätschen Ländern, in welchen die Entsetzung der Staats«
k ”1* u*»b insonderheit der Justiz-Bedienten überall nicht
M und Recht erfolgte, uUd aus dem schon oben
qs^ahrten Grunde, daß sie nach deutschem Kriminal-
u»,^' Strafart ist, nicht einmal erfolgen konnte,
tz, ^a.ro>ge, aber nicht verbrecherische Handlungen ganz ausser
die ^^*lichen Competenz liegen. Daher enthalten auch
veutschen Gerichts-Ordnungen hierüber gar keine Bestim»
„fUn und und in seinem employ Churfurüen, gut*
@tdnh*n h*« so.im.* konnte, also nicht mehr
europäischer Staats*
. iZt und Moser, Kutscher
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Kan?,«W<n sii-" (in gäbe