Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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das Leben oder die Freiheit seines Oberhauptes abzielt,
ist Hochverrats».
$. 93. «Wer sich dessen schuldig macht, soll, nach
Verhältnis» seiner Bosheit und des angerichteten Scha-
dens, mit der härtesten und schreckhaftesten Leibes- und
Lebensstrafe hingerichtet werden."
$. 94. „Diese Strafe trifft sowohl den Rädelsfüh-
rer als diejenigen, welche an dem Verbrechen als Mitur-
Heber Theil genommen haben."
(§§. 64. 67. 71. 73.)
„Im §. 95. wird noch festgesetzt, baß dergleichen
«Hochverräther ihres sämmtlichen Vermögens und aller
«bürgerlichen Ehre verlustig werden sollen."
Bei der Anwendung dieser gesetzlichen Vorschriften
kömmt es hauptsächlich auf die Beantwortung der beiden
Fragen an:
I. ob das Lanbrecht bei dem Verbrechen des Hoch-
verraths einen Unterschied mache zwischen Conat und de-
liciuni consumatunij oder doch zwischen entferntem Co-
nat und delictum perfectum'?
II. welche Strafe das Landrccht bei dem Hochvcr-
rath, selbst dann, wenn bei anderen Verbrechen nur ein
entfernter Versuch vorliegt, verordnet?
ad T. Was die erste Frage betrifft, so ist es außer
allem Zweifel, daß das Landrecht nicht zwischen Conat
im weitern Sinnejund delictum consummatum unterschei-
det. Denn die Worte des §. 92. cit.: „ein Unterneh-
men, welches abzielt" lassen eine andere Interpretation
nicht zu, weil sonst, namentlich rücksichtlich des ersten
Satzes des Paragraphen, statt des Wortes „abzielten" be-
wirken hätte gesetzt werden müssen» hier aber durchaus
nicht von dem Erfolge die Rede ist. Sollte von letzterin die
Strafe abhängig gemacht werden, so würde darin ein
Widerspruch liegen, da gerade alsdann in den meisten
Fällen von gar keiner Strafe die Rede sein könnte, wie
die Geschichte der Revolutionen bis auf die neuste Zeit
hinlänglich barthut.
Dagegen könnte es zweifelhafter sein, ob jeder, auch
der entfernte Conat mit der vollen Strafe zu belegen ist,
oder nur bas delictum perfectum.

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