Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

5.1. 1. Unterscheidet das Allgemeine Landrecht bei dem Verbrechen des Hochverraths zwischen Conat und delictum consummatum, oder doch zwischen entferntem Conat und delictum perfectum? 2. Welche Strafe verordnet das Landrecht bei dem Hochverrath, selbst dann, wenn bei anderen Verbrechen nur ein entfernter Versuch vorliegt : (Eine wissenschaftliche Abhandlung, entlehnt aus einem Erkenntniße des Königl. Kammergerichts)

I.
I. Unterscheidet das Allgemeine Landrecht
bei dem Verbrechen des Hochverraths
zwischen Conat und delictum con8um-
matum, oder doch zwischen entferntem'
Conat und delictum ^erluctum?
II. welche Strafe verordnet das Landrecht
bei dem Hochverrats selbst dann/ wenn
bei anderen Verbrechen nur ein entfern-
ter Versuch vorliegt? *)

(Eine wissenschaftliche Abhandlung, entlehnt aus einem Erkennt-
nisse des Königl. KammcrgerichtS.)

D>

'ie strafrechtlichen Vorschriften des Landrechts rück-
sichtlich des Verbrechens des Hochverraths finden sich im
Theile im 20. Titel in den §§. 91 »gg. und lauten
wörtlich folgendermaßen:
H. 91. Die freiwillige Handlung eines Untcrthans,
durch welche der Staat oder dessen Oberhaupt unmittel-
bar beleidigt werden, heißt ein Staats-Verbrechen.
§• 92. Ein Unternehmen, welches auf eine gewalt-
same Umwälzung der Verfassung des Staats oder gegen
Dergt. Abhandl. über den Tbatdeftand und Versuch des
Hvchverrmhs (in Jahrbücher Bd. XVI. S- 273 ff.)
Bb 2

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