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Anlegung dieses Rechts befugt sind, andre Ehren und
-«urden, z. B. Adel und Ehrenzeichen, abzuerkennen, eben
^ ^knig steht ihnen ohne eine solche, ausdrückliche lan»
vesherrlich« Beilegung das Recht der Entsetzung von öf.
fentllchen Aemtern zu. In Rücksicht auf bloße Dienst-
entlassungen ist diesf Befugniß vollends ungedenkbar, weil
bei denselben von kriminalrechtlich«strafbaren Handlungen
überall nicht die Rede ist, mithin nicht einmal eine Ver-
anlassung zum Einschreiten der richterlichen Gewalt, son-
vern lediglich ein Gegenstand der Oberaufsicht und der
-Ltenstdisziplin vorliegt.
. Allgemeine Bettachtungen über denselben sind in-
r!tPn n'c^t ber Zweck dieses Aufsatzes, der vielmehr ledig-
uch auf eine Darstellung der Preußischen Gesetzgebung
über diesen Gegenstand sich beschränkt; die vorstehenden
schienen nur nothwendig, um den Gegenstand dieser Er-
örterung näher fest;ustrlle7.
n. Deutschland.
§. 12.
- Einige Bemerkungen über diesen Gegenstand nach
-OkUtscher Verfassung überhaupt dürften jedoch noch
vvrauszuschicken sein.
Es soll hierbei nicht in die älteren Zeiten zurückge»
sang«« werden, in welchen die Schöffen zu Gericht faßen;
f'M«! Zeiten mag nur angeführt werden, daß die Kai-
stf aÜ? TOissi regii auch deshalb herumsandten, um die
^echtspflege der Schöffen zu beaufsichtigen, und aus ihnen
vie unwürdigen auözumerzen. Das mittlere Zeitalter und
me unbeständigen Gerichtshöfe desselben bieten für diesen
Gegenstand überall keine Ausbeute dar.
h.„ Nachdem beständige Gerichtshöfe errichtet waren, ist
.^kundsatz, daß ihre Mitglieder nur durch Urthel und
^tcht und nur vom Gerichtshof ihres Amtes entsetzt werden
Jahrhunderte lang in Deutschland nicht einmal
ttuvl' Ladern vielmehr angenommen, daß ihre Entlassung
.„7*4 den Landesherrn erfolgen könne,
w;. $.«9. §