Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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Gerichte überall nicht durch Gerichtshöfe ihrer Stellen
entsetzt wurden, und auch um die englische Rechtspflege
würde es schlecht stehen, da das Oberhaupt derselben und
fast alle richterlichen Beamte ad bene placitum amo»
vible find.
Wie behauptet werden könne, die landesherrliche
Dienstentlassung sei ein Eingriff in die richterliche Gewalt,
ist vollends unerklärbar und offenbar eine Verwechselung ganz
verschiedenartiger Gegenständ« und petitio principii. Wenn
ein Beamter eines Verbrechens oder anderr strafbarer Hand,
langen beschuldigt und deshalb zur Bestrafung gezogen wird;
so ist das Urtheil über Schuld oder Unschuld und die Zuerken,
nung der verwirkten Strafe allerdings Justizsach« und nur
Justijsache. Ganz verschieden hievon ist aber das Urtheil: ob
der Beamte, des Verbrechens und der Strafe ungeach-
tet, seinem Amte ferner vorzustehen würdig sei, oder ob,
ungeachtet die Thatsach« selbst nicht so vollständig, baß
wegen derselben die Criminalstrafe «intreten oder gegen ihn
bewiesen werden konnte, dennoch gegen ihn Handlungen
ermittelt worden, welche mit der Verwaltung seines
Amts unvereinbarlich sind? Die Amtsentlassung kann ih-
rer Natur nach in solchen Fällen überall nicht Gegen-
stand eines richterlichen Erkenntnißes sein; ste ist aif sich
keine Strafgatkung und das Strafrecht kennt sie als
solche nicht anders, als in den einzelnen Fällen, in wel-
chen der Gesetzgeber ste als solche und den Gerichts-
höfen ihre Anwendung vorgeschrieben hat, ausser diesen
Fällen würde der Richter nicht einmal befugt sein, auf
Dienstentsrtzung zu erkennen. Das Urtheil über die Amts-
fähigkeit und Amtswürdigkeit kann aber nur derjenige
fällen, welcher den Beamten angestellt, der ihm seine
Amtswirksamkeit angewiesen hat, der die letztere leitet und
dem der Beamte für die Erfüllung derselben so wie er selbst
für den von ihm bestellten unfähigen oder verwerflichen Beam-
ten verantworlich ist, derjenige, dessen Organ der Beamte ist;
dle Entsetzung ist daher an fich weder Proceß- noch Untersu-
chungs-Gegenstand, noch Strafe, sondern lediglich Gegenstand
des landesherrlichen Oberaufstchtsrechts, der Landes-Ver-
waltung und des Majestätsrechts, Ehren und Würden
zu verleihen. So wenig Gerichtshöfe ohne ausdrücklich«

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