Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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Es durfte hiernach das Resultat sich ergeben, baß
der $. 99. deS Allg. Landrechts Th. 11. Tit. 17.
nach seinem eigentlichem Sinne den Grundsatz,
daß jeder richterlicher Beamte nur gerichtlich
entsetzt oder entlassen werden könne, überall
nicht, sondern nur die Bestimmung enthält, daß
der Unterrichter wegen seiner Amtsführung
von der Vorgesetzten Aufsichts-Behörde entlast
sen werdenkönne, hierzu aber Urtel und Rech.t
nicht erforderlich, sondern nur ein amtliches
Verfahren genüge.

Rescript de» Justiz-Ministerium» an die Ober.AmtS-
rcgierung zu Brieg vom 6. März 1806 (wodurch der an
den von Adlersfeld, als Gerichtöhcrrn von Mofurau unterm
27. Juni erlassene Bescheid, daß er, falls er zur Beibehal-
tung seines JustitiariuS nicht geneigt sei, auf dessen Entsetzung
förmlich klagen müsse, aufgehoben ward): „wenn Ihr gleich
„richtig urtheilt, daß ein JustitiariuS nicht ohne rechtlichen
„Grund abgesetzt werden kann, weil dabei immer ein Vertrag
„zwischen ihm und dem Gericht-Herrn vorhanden ist; so kön»
„nen Wir doch nicht gessatten, daß darüber im Wege
„des ProcesseS verfahren werde, sondern Euch liegt,
„als der Vorgesetzten Behörde, die Pflicht auf, di«
„Gründe zu prüfen und sodann zu verfügen; Ihr
„habt daher zuvörderst das Dominium aufzufor-
„dcrn sckmmtliche Gründe, welche nach der jetzi-
gen Anzeige darin bestehen, daß der JustitiariuS
„keinPollnisch versteheund keineGerichtStage halte,
„an zu zeigen und zu bescheinigen, dem nächst den Justi-
ni ariu- darüber zu hören, und sodann rechtlich ohne
„prozessualisches weiteres Verfahren zu verfügen."
So genehmigte auch das Justiz - Ministerium in dem an
das OderlandeSgericht zu Soldin erlassenen Re-
skript vom 18. August 181»: „daß dem JustitiariuS P. sein
„Justitiariat adzunehmen re-, da er sich nicht durch die geord-
„nete Prüfung (er war ausdrücklich für qualisscirt erklärt) zu
„einem richterlichen Amte qualisscirt und es ssch ergebe», daß
„derselbe auch nicht die dazu erforderlichen Kenntnisse besitzt,
„sondern illegale Verhandlungen ausgenommen hat, indem ein
„von ihm errichtetes Testament und eine Expromission im Wege
„des ProcesseS als ungültig 'angesehen sind. ES kann dem-
„selben daher die Justiz-Verwaltung auf dem Gute B. nicht
„ferner gestattet werden."

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