27
processualisches Verfahren, noch ein Erkenntniß, sonr
findet"") Verfügung norhwendig ist, Statt
m .Rescrivt deSJuüiz-Ministeriu ms an das Kam-
vom 27. Juni 1798: „Wenn der Gerichtsherr
"d/.» Saumseeligkeit, Vernachläßigungen oder sonst gegrün-
;; Ursachen zur Unfriedenbeit mit dem JustitiariuS hat, sol-
dem Landeg-Justjz-Collegio anzeiget und verificirt, so kann
"öi.? d??rd dieses ihm die Genehmigung zur Eutlaffung des Ju-
" .urant ertheilen, ohne daß eS deshalb eines procefsua-
Aschen Verfahrens bedarf." Reseript des Justiz-
ministeriums an die Ober-Amtsregierung zu Glogau
October 179S: „daß bei gegründeten und erheblichen
»»Ursachen der Unzufriedenheit des Gerichtsherrn, wohin beson-
"vers Klagen über Verzögerung der Rechtspflege, Sportulirsucht,
"varte Behandlung der Unterthanen und ungeziemendes Be-
»,tragen g!rgen den Gerichtsherrn gehören, von demLandes-Justiz-
"^ollegio nach gehöriger Anzeige und Veriffcation dieser Be-
schwerden, die Genehmigung zur Entlassung deö Gerichtshal-
,»ters ohne procefsualrsche Weitläuftigkeiten ertheilt
"Werden solle, welches weit leichter nachgegeben wer-
"d.en kann, als wenn eine förmliche Entsetzung des
'^ustitiarii erfolgen müßte/' und gleichen Inhalts an die
"Ober-Amtsreqierung zu Brieg vom 6. October 1798 (Anm.
7^-).und an die Oderlandesgerichte zu Stettin <Anm- 9 ) und
^oslln v. 26. Aug. 1798 und 6. Juni und 27. Nov. 1799 und
Md) v. 29. Sept. 1798 an die Regierung zu Cüstrin. Pu^
vlrcandum der Oder-Amtsreqierung zu Breslau, be-
rreffend die Anstellung und Entlassung derGericbtS-
v^ltervom 29 Juli 1799. „Ferner wollen wir auch die Entlassung
GerichtShalter ohne prozessualische Weitläuftigkeit
"^tatt finden Lassen — die Ober-Amtsregierung kann hierzu ihre
^ i g u n g ertheilen — ohne Genehmig un g UnsrerOber-
"^""Sregierunq ist kein Dominium befugt. — Verweigert sie die
"Nachgesuch^Genehmigung in die EntlassungdesJustitiarii
. lv steht dem Dominio frei, darauf anzutragen, daß seine Be-
Ä^werde förmlich untersucht und darüber erkannt wird." —
-puvlteandum der Oder - Amtsregierung zu Brieg
Mai 1802, (genehmigt durch das Rescript des Iustiz-
MmisterS vom 26. Avril desselben Jahres) „und haben (die
/! , n, welche ihre Pflicht vernachlässigen) zu erwarten,
' Ak v ihrer Justitiariate per Decretum entsetzt und
em wegen der ihnen zur Last fallenden groben Dernach-
fiscalischen Untersuchung werden gezogen wer-
"ven. (Reue Samml. Schles. Edicte Bd. VUl. S. 87.)