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Handlungen" auf „belangen und die Ansicht, baß der.
selbe nicht auch auf Untersuchung, Bestrafung und Ent.
setzung sich beziehe" ist, weil nach derselben in dem angeführten
Fall die Untersuchung, Bestrafung und Entsetzung wegen
der Amtsführung eines solchen, außerhalb des Gerichts»
sprengels wohnenden Richters nicht dem ihm Vorgesetzten
Obergericht, sondern seinem persönlichen Richter zuste.
hen, also B. ein im Gerichtssprengel deS Ober»
landesgerichts zu Frankfurt wohnender Justitiarius *°) ei.
neS im Bezirk des Kammergerichts liegenden Ritterguts
in Rücksicht auf Amtsentsetzung jenem, nicht aber diesem
Gerichtshöfe unterworfen sein würde.
§. 8.
Wenn man den Zweck des §. 99. in die Bestimmung,
daß richterliche Beamte überhaupt nur durch Urtheil und
Recht entlassen werden können, setzt; so giebt man ihm eine
ganz unrichtige Stellung. Er beschäftigt sich überall
nicht mit der Amovibilität ober Jnamovibilität der
Unterrichter und besonders der Justikiarien, weil diese
nach damaliger Verfassung von den Gerichtsherrn auf-
gekündigt werden konnten, und diese keinesweges zu
einer solchen Aufkündigung, sondern nur zur Annahme des
neuen Patrimonialrichters der Genehmigung des Vorge-
setzten Obergerichts bedurften, das gutsherrliche Entlas.
sungsrecht mithin gar nicht auf strafbar« Amtsführung be»
schränkt war. Der Zweck der §§. 98 und 99. war die Siche-
rung des Grundsatzes, daß das Recht der Bestrafung der feh»
lerhaften Amtsführung in der landesherrlichen Ober-Aufsicht
enthalten; sei, nicht aber dem persönlichen Richter zu-
stehe, mithin lediglich die Bestimmung der Competenz
zwischen dem Vorgesetzten Obergericht und dem persönli-
K>) E< ist gestattet benachbarte» Richtern aus andern
Departements Jutzitiariate »»übertragen: Reseript des Ju-
stiz-Ministers an das Oberlandesgrricht zu Stettin,
»am 3. Mar isi4.