Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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öe^a(Tun9 anachronistisch interpretirte. Nach der erster»
Sav es sehr wenige eximirte Unterrichter, nach der letztern
8".^ sie alle Eximirte; damals war der §. 99. für die
'Sicherung der landesherrlichen Oberaufsicht wichtig und
nothwendig, gegenwärtig ist er aber unerheblich und mü-
Bg und würde allenfalls nur noch für Amtshandlungen
oerlmigen Unterrichter praktischen Nutzen haben können,
weiche ihren persönlichen Gerichtsstand ausserhalb des Iu-
rlSblctionsbe;irks des, dem von ihnen verwalteten Unter-
stricht Vorgesetzten, Obergerichts haben, und würde gerade
diesem Falle es sich recht bestimmt Herausstellen, wie
unrichtig die Beschränkung der Worte: „wegen Amts.

«lebenslänglichenGenuß deSAmt» geben würde, weil
«dieses nicht in der Macht der Oberbehörde steht, da
»dtt Rechte eines rucvsssoris »ingulsris dadurch
«Nicht gekränkt werden können. Rescrivt de« Kam.
'nergerichtS an den Bürgermeister Göring v. 17.97,
«®a§ die Stände der Kurmark da« Recht haben, ihre Justitiarien
"leibst zu wählen und zu entlassen," und BerichtdeSKammrr.
8"ichts an das Justij^Mintsterium vom 2. August 1804,
»daß zwar das Kammcrgericht sowohl in diesen, als in andern Fällen
’»?** Meinung gcäuffcrt, daß die Stände der Kurmark das Recht
«hatte», ihre Justiiiaricn selbst zu wählen und zu entlassen,"
«daß dafür aber kein anderer Grund al« der, daßrsbtS»
>>I" Emmer so gehalten ist, vorhanden sey." Pu»
Meandum des OderlandeögerichtS zu Brieg, vom 4.
5«#* 1802, genehmigt dem Justizministerium durch
Rescript vom 2b. April 1802: „Endlich wird denen
-'lamaitiichen Gerichtshaltern wiederholendlich anempfohlen, qe-
"Sm ihre Gerichtsherrn ein bescheidenes und ehrerluetiqes Be-
«rragen zu beobachten und denselben auf Verlangen über alle
"!?^enstände der Rechtspflege gewissenhafte Auskunft zu er-
teilen, wobei diejenigen, die sich ein entgegengesetztes. Betra-
»SM zu Schulden kommen lassen, zu gewärtigen haben, daß
»der Antrag des Gerichtsherrn auf ihre Entlassung
S“* gerechtfertigt geachtet werden wird." (Neue
Uamml. Schief. Edicte Bd VIII.) Resolution de« Groß-
«anzlers an den Justiz-CommifsariuS Reiche vom 20.
d««!?0S, auf die Beschwerde der erfolgten Aufkündigung
. d^?k"fl"iariats: „daß er sich bei der bisherigen Observanz und
'».^ .derselben gemäß erfolgten Bescheide des König!. Oder-
"°esger,cht« zu Stettin vom 21. Juli d. I. beruhige« muß."

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