Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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^^ttntniß der damaligen Gerichts-Verfassung und dar-
aus yervorgegangen, daß man den §. 99. nicht nach der bei

von Euch die Genehmigung zur Entlassung des Justitia-
"L' ohne Weitläuftigkeiten zu ertheilen ftyn werde; so ist mit
®ett iu erwarte», daß die JuriSdictionarien den Derfü-
' Ansetzung des JustitiariuS mittelst Einreichung
Bestallung oder des ContractS zu genügen bereit ftyn wer-
g!;?' und vom 21. Nov. 1799. — den Pommerschen Land-
«u gleichreitig abschriftlich mitgetheilt: „In den Gesetzen
nrcht verordnet, daß die Gericht-Herren die den Justitiarren
"«u ertheilenden Bestallungen oder Contracte den Landeö-Justiz-
"^uegiis einreichen sollen und, wenn im Rescript vom 6 Juni
57* j geäußert worden, daß durch Einsicht derselben allen be-
"wrgllchen Mißbräuchen vorgebeuat werden könne; so versteht
"Uch solches doch nur in dem Fall, wenn Beschwerden einlau^
„ten oder gegründeter Verdacht entsteht, daß von einem oder
„andern Gerichtsherrn vorschriftswidrig verfahren worden. Gleich-
mäßig bedarf es auch bet Veränderungen in der Per,on HeS
„^uftitiarii Euer Mitwirkung nur dann, wenn letztere sich bekla-
gen, daß sie Bestallung-- oder Contractswidrig entlassen wor-
„oen. Die Gerichtsherren genügen ihrer Pflicht, wenn sie Euch
„vre angenommenen Justitiarien anzeigen, auch jede in dessen
„Person vorgenommene Veränderung melden, damit Ihr prü-
ften könnet, ob die Wahl auf qualiffcirte Subjecte gefallen ist?
„Sobald dieses geschehen, bedarf es ex officio keiner weiteren
„rech^rclien, sondern es kann abqewartet werden, ob von Sei-
"I" der Justitiarien oder Gerichtseingeftffenen Beschwerden
„ttnlaufen, welche die Einsicht der Bestallungen oder Contracte
„ver Justitiarien nothwendig machen?' Rescript des Ju-
^Ulz^MinisterS an die Regierung zu Cüstrin vom 6.
Marz ig07. „Der auf das Allg. Landrecht Th. 2. Tit. 17.
„v. 76—99 feststehende Grundsatz, daß-Justitiarien nur
Vorgesetzten Gerichten re. schließt keineSweges die Ver-
"^udlrchkeit der Gerichtsherrn in sich, über ihre Besitzreit hin-
„aus dre Justitiarien anzufttzen, und diese auch bei Sterbefäl-
^oder Veräufferungen behalten zu müssen. Weaen einer
Verbindlichkeit mangelt es nicht allein an einem Ge-
"^de, sondern es ist dasselbe auch sowohl -der Natur der Sache
fküher an Euch ergangenen Vorschriften und dem Ge-
"^?"?^völlig zuwider. In Gemäßheit der allgemeinen Re-
wit dem Rechte des Verleihers auch die Befugnisse
dem verliehen ist, erlöschen, haben Wir Euch be-
Unserm Reftttpt vom 29. Sept. 1798 aufgegeben, be-
werb- V "rachen, daß der Gerichtsherr keineSweges vervflich
«ruSen^^ Gericht-Halter über die Dauer seiner Besitzzett an-
* nullen und letzterer daher, weder bei Sterbefällen, noch ber

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