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diese in allen Pri'vat-Verhältnißen nur unter den Unter-
gekichten standen. Diese Auslegung ist offenbar auS der
, rum keine Aufkündigungsfrist vvrbedungen «erde». §. 6.
„Ohnerachtet eS Unser Allerhöchster Wille iS, daß kein Justitia-
„riuS sein Amt durch bloße Willkühr der dominiorum verlie-
„ren soll, so wollen wir doch dieselben nicht verpflichten, die
„Justitiarien über die Dauer ihrer Besitzzeit anzustellen und es
„können daher Letztere weder bei Sterbefällen, noch bei Veräu-
ßerungen der Güter ihre Beibehaltung fordern. §. s.
„Ferner wollen Wir auch die Entlaffuug der Gericht-Halter ohne
„vroceffualische Weirläuftigkeiten Statt finden lassen, wenn von
„Seiten der dominiorum gegründete und erhebliche Ursachen
„der Unzufriedenheit mit dem JussitiariuS obwalten und, wo-
„hin besonders Klagen über Verzögerung der Rechtspflege,
„Svonulirsucht, harte Behandlung der Unterthanen und unge-
ziemendes Betragen gegen den Gericht-Herrn selbst zu rechnen
«find. In dergleichen Fällen muffen aber die dominia, da sol-
„chen keine eigenmächtige Entlassung der Gericht-Halter erlaubt
«werden kann, ihre Beschwerde unsrer Oberamts-Regiekung an-
„zeigen und solche gehörig darthun. Findet hierbei Unsere Ober-
„amts - Regierung die Beschwerden gegründet, und dir Entlas-
„sung des Justitiarii zulässig, so kann dieselbe hierzu die Ge-
„nehmigung ertheilen. tz. 10. Verweigert Unsere OberamtS-
,»Regierung die »achgesuchtr Genehmigung in die Entlassung
„des Justitianus, so steht dem Dominio frei daraus anzutra-
„gen, daß seine Beschwerden gegen den JussitiariuS förmlich
„untersucht und darüber erkannt wird, "vergl. auch Rescript
desJustiz-Ministersvomsi Märzi807. (in Mathirjur. Mo-
natsschrift von <807. S. 42.) Rescript des Justiz-Mini-
sters an die Regierung zu Stettin vom 6. Juni 1799.
„eS soll den EerichtSherrn die Anstellung der Justitiarien mög-
„lichst leicht und angenehm gemacht werden, mit der einzige»
„Maßgabe, daß der Mißbrauch, welcher in der willkührliche»
„Entlassung des angenommenen Subjects, wegen eines erhal-
„tenen widrigen Unheils oder anderer unzulässiger Gründe
»»tat, künftig abzustellen und des Endes zweckmäßige Vor-
"'tbrungen zu treffen. Hieraus ergiebt sich, daß den JuriS-
„dictionarien nachgelaffen werben kann, auch auf gewisse be-
„stimmre Jahre mit den Justitiarien ContMcte zu schließen.
„Wenn diese Grundsätze befolgt werden und dabei dem Jntr-
„rrffenten bemerklich gemacht wird, daß — bet gegründeten und
„erheblichen Ursachen zur Unzufriedenheit, wobei Klagen über
«Derzöaerung der Rechtspflege, Sportulirsucht, harte Behand-
lung der Unterthanen, ungeziemende« Betragen oder nicht er-
„fullte Nebenbedingangen de« abgeschlossenen Contraets zu rech-