Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

20

diese in allen Pri'vat-Verhältnißen nur unter den Unter-
gekichten standen. Diese Auslegung ist offenbar auS der

, rum keine Aufkündigungsfrist vvrbedungen «erde». §. 6.
„Ohnerachtet eS Unser Allerhöchster Wille iS, daß kein Justitia-
„riuS sein Amt durch bloße Willkühr der dominiorum verlie-
„ren soll, so wollen wir doch dieselben nicht verpflichten, die
„Justitiarien über die Dauer ihrer Besitzzeit anzustellen und es
„können daher Letztere weder bei Sterbefällen, noch bei Veräu-
ßerungen der Güter ihre Beibehaltung fordern. §. s.
„Ferner wollen Wir auch die Entlaffuug der Gericht-Halter ohne
„vroceffualische Weirläuftigkeiten Statt finden lassen, wenn von
„Seiten der dominiorum gegründete und erhebliche Ursachen
„der Unzufriedenheit mit dem JussitiariuS obwalten und, wo-
„hin besonders Klagen über Verzögerung der Rechtspflege,
„Svonulirsucht, harte Behandlung der Unterthanen und unge-
ziemendes Betragen gegen den Gericht-Herrn selbst zu rechnen
«find. In dergleichen Fällen muffen aber die dominia, da sol-
„chen keine eigenmächtige Entlassung der Gericht-Halter erlaubt
«werden kann, ihre Beschwerde unsrer Oberamts-Regiekung an-
„zeigen und solche gehörig darthun. Findet hierbei Unsere Ober-
„amts - Regierung die Beschwerden gegründet, und dir Entlas-
„sung des Justitiarii zulässig, so kann dieselbe hierzu die Ge-
„nehmigung ertheilen. tz. 10. Verweigert Unsere OberamtS-
,»Regierung die »achgesuchtr Genehmigung in die Entlassung
„des Justitianus, so steht dem Dominio frei daraus anzutra-
„gen, daß seine Beschwerden gegen den JussitiariuS förmlich
„untersucht und darüber erkannt wird, "vergl. auch Rescript
desJustiz-Ministersvomsi Märzi807. (in Mathirjur. Mo-
natsschrift von <807. S. 42.) Rescript des Justiz-Mini-
sters an die Regierung zu Stettin vom 6. Juni 1799.
„eS soll den EerichtSherrn die Anstellung der Justitiarien mög-
„lichst leicht und angenehm gemacht werden, mit der einzige»
„Maßgabe, daß der Mißbrauch, welcher in der willkührliche»
„Entlassung des angenommenen Subjects, wegen eines erhal-
„tenen widrigen Unheils oder anderer unzulässiger Gründe
»»tat, künftig abzustellen und des Endes zweckmäßige Vor-
"'tbrungen zu treffen. Hieraus ergiebt sich, daß den JuriS-
„dictionarien nachgelaffen werben kann, auch auf gewisse be-
„stimmre Jahre mit den Justitiarien ContMcte zu schließen.
„Wenn diese Grundsätze befolgt werden und dabei dem Jntr-
„rrffenten bemerklich gemacht wird, daß — bet gegründeten und
„erheblichen Ursachen zur Unzufriedenheit, wobei Klagen über
«Derzöaerung der Rechtspflege, Sportulirsucht, harte Behand-
lung der Unterthanen, ungeziemende« Betragen oder nicht er-
„fullte Nebenbedingangen de« abgeschlossenen Contraets zu rech-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer