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wnt> diejenigen, welche städtische Gerichtsbarkeiten verwal»
teten, dasselbe niemals hatten und vielmehr jene, wie
»Mißbrauch, nach welchem mancher Gericht-Herr, sobald er
m lelnem Gericht ein ihm widrige» Unheil erhalten, in der
»Person de» Justitiar« «ine Veränderung vorgenommen, in der
"So>ge fortdauern dürfe. Wen» der Gericht-Herr wegen Gaum-
Vernachlässigungen oder fonft gegründete Ursachen
”lu‘ Unzufriedenheit mit seinem Justitiario hat, sülche dem Lan-
Justiz-Collegio anzeigt und veriflcirt; so kann und wird
»vleses ihm die Genehmigung zur Entlassung de» Justitiars
»eriheiirn, ohne daß er deshalb eines Processualischen - Dcrfah-
»ren» bedarf," und vom 20. Juli 1803 an dasselbe: „Ihr geht
»»arm zu weit, daß Ihr die Einreichung der Bestallung zur
'-»vprobation den Jurisdietionarien aufgeben wollt, da» All«,
»sandrecht Th 2. Tit. 17. ß. 79. legt ihnen nur die Pflicht
»auf, gewählten GerichtShalter dem Obergericht an-
''iuzeigen und dessen Tüchtigkeit nachzuweisen" — Re-
>^klvt de» Justiz-Minister» an die Oberamt»-
»»egirrung zu Brieg vom 6. Oktober 1 798. „Die
»Intention daher, den willkührlichen Absetzungen der Gerichts-
»balter durch die GerichtSherrn vorzubeugen, — und müßt Ihr
»bis dahin, daß die Einführung der Krei-richter erfolgt, dahin
«srhrn, daß wenigsten» die Gerichtsherrn mit ihren GericktS-
»haltern solche Contracte schließen, .nach welchen e» nicht von
«der erster» Willkühr abhängt, die letztem zu entlasse», auch ge-
«legentlich ihnen bekannt zu machen, daß der Gericht-Herr ket-
»nesweges verpflichtet werde, seinen Gerichtehalter über di«
»Dauer seiner Besttzzeit anzustellen, und letzterer daher weder
»de» Sterbefälle», noch bet Veräußerungen seine Beibehaltung
»fordern dürfe. Ferner, daß bei gegründeten und erheblichen
»Ursachen der Unzusried e nheit des Gutsherrn, wo»
»h»n besonders Klagen überBerzögerung derRecht»-
»vflege/ Spsrtulirsucht, harte Behandlung der
«Untrethanen und ungeziemender Betragen qe-
«gen den Gerichtsherrn gehören, an dem Lan-
''des-Justtz-Collegio nach gehöriger Anzeige und
»Verifikation dieser Beschwerden, die Grnehmi-
»gung zur Entlassung des Gericht-Halter- ohne pro-
""ssualische Writläuftigkeite» ertheilt werden
»>dll, welches «beit leichter nachgegeben werden kann, als
m ^'ne förmliche Entsetzung de» Justittarii erfolgen müße",
rMlicandum der OberamtS-Regierung zu BreSla«,
Ansttllung und Entlassung der GerichtShalter
n» Lande betreffend. sN«ut Sammlung der
butschen Gesetze Band VI. Seite 32».) I I«
’lt,cn Bestallungen kann aber von Seiten der soionuo-
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