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sten und grellsten Widerspruch. Es geht aus deck §§.
2 und» 3. dieser Ausführung auf das bestimmteste her-
vor, daß nur Amtshandlungen, und nur sie allein diese
Bestimmung veranlaßten und Gegenstand derselben sind.
Das Gesetz, nach jener Anficht ausgelegt, würde wiede-
rum einen verkehrten Sinn haben und mit der übrigen
Gesetzgebung in offenbarem Widerspruch stehen. Der nicht-
eximirte Unterrichter würde nach jener Auslegung auch in Pri-
vat-Verhältnissen ein forum exemtum erhalten und da-
durch die Gerichtsbarkeit der Gerichte erster Instanz be-
schränktworden sein, obwohl das Gesetzbuch selbst dies unter-
sagt und die ritterschastlichen Patrimonialrichter ein sol-
ches forum exomtum erst im Jahr 1802 erhielten9)
v) v. Rabe Sammlung Bd. 7. S. 95. Zur Erläuterung
des dort abgedruckten Gutachtens der Gerichtscommission und
der damaligen Rechtsverhältnisse zwischen dem Gerichtsherrn,
und dem JustitiariuS tragen nachstehende Aktenstücke bei:
Resolution der Westvreußischen Regierung an
die Lauenburgsche und Bütowsche Ritterschaft
v. 29. Nov. 1776. „daß Euch auch durch die einmal ge-
schehene Annahme eines Justitiam keinesweges die Lände
„gebunden sind, denselben willkührlich zu entlassen und ei-
„nen andern an seiner Stelle zu nehmen, wenn nur hier-
von von Euch Unsrer Regierung eine aehörige Anzeige gesche-
hen." Resolution des Hofgerichts zu Cöslin an die
Hinterpommerschen Landstände von der Ritter-
schaft v. 2Z. Oct. 1797.: „daß, wenn ihnen aufgegeben worden,
„einen ordentlichen Justitiarium anzunehmen, darunter nicht ge-
„meint worden, daß von denenselben ein JustitiariuS auf im-
„merwährend und Zeitlebens bestellt werde, sondern es ist dabei
„nur die Intention gewesen, daß nicht bald dieser, bald jener
„zur Verwaltung der Gerichtöpflege genommen werde, da im
„übrigen denen Gutsbesitzern frei bleibt, den einmal angenom-
„menen JustitiariuS wiederum zu entlassen und einen Andern
„dazu zu bestellen. ES wird aber zur Verhütung aller daraus
„entstehen könnenden Weitläuftigkeitcn und Streitigkeiten wohl
„erforderlich fein, daß dieserhalb das Nöthige in der Bestallung
„bestimmt werde." Reserivt des Groß kanzle rs an das
Ka m mergericht vom 27. Juni 1798. „ES verstehet sich zwar von
„selbst, daß ein jeder Gerrchtsherr seinen JustitiariuS nur auf
„seine Besitzzert anstellen darf nnd letzterer daher bei Sterbe-
„und DerckußerungSfallen feine Beibehaltung nicht fordern kann/
„wohingegen wtr mcht zugeden können und werden, daß der