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|n Ansehung der Oberrichter ganz überflüssig gewesen sein,
va diese ohnehin nur vor dem Landes-Justizkollegium in
Anspruch genommen werden konnten, «6 mitbin dieser Be»
stnnmung überall nicht erst bedurfte. Dies bestätigt auch der
Ausdruck: „vorgesetztes Gericht," der sich auf ein
amtliches Subordinations - Verhältnis bezieht, und da»
per ein Gericht bezeichnet, welches in der gerichtlichen
Hierarchie demjenigen, Gerichte, dessen Mitglied wegen
«ner Amtshandlung in Anspruch genommen wird, vorgesetzt
ist» mithin ein niedrigeres und ein höheres Gericht
stanz wesentlich voraussetzt, von wrlchen das eine
Aufsicht über das andre führt, dies Verhältniß
aber im Preußischen Staat nur bei eigentlichen Unter»
sterichtey statt findet, da eben so wenig die Appella»
«onssenate, und selbst das Geheime Ober-Tribunal das
Vorgesetzte Gericht der Oberlandesgerichte, als letztere
o>e,Vorgesetzten Gerichte ihrer eigenen Präsidenten und
Mitglieder sind. Es kann daher auch aus diesem Grunde
drr §. 99. nur allein auf Unkergerichte gehen und würde,
Zollte man ihn auch auf obergerichtliche Personen ausdeh»
Nen, vag darin gedachte „Vorgesetzte Gericht" überall
kein anderes, als in der Oberaufsichts-Behörde der Ober»
landesgerichte, mithin in dem Justiz-Ministerium zu finden
s"n, und auf diese Art der 99. des 17ten Titels mit
dem des 10ten Titels wesentlich übereinstimmen, und das.
jrnige beweisen, was durch den ersten gedachten §. 99.
widerlegt werden soll.
§. 7.
.. «Vollends ungegrünbet ist die Ansicht, baß im §. 99.
Schränkung: „wegen seiner Amtsführung,"
wdtglich auf: „belangt" zu beschränken, nicht aber auch auf:
Untersuchung, Bestrafung und Entlassung zu beziehen
!**» .ulithin derjenige, welcher ein richterliches Amt
verleidet, auch wegen Handlungen ausser seiner
Amtsführung, nur bei dem Vorgesetzten Gerichte in
Untersuchung genommen, bestraft oder seines Dienstes ent-
wi» ?d*kden könne. Diese Deutung der Gesetzstelle steht
«.^Eranlassung, dem Zweck, der Geschichte und der
' o prstkmmten Fassung derselben in dem allerschneiben-
1845.
H. 89.
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