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Erben, welcher durch dis Erbschaft, in so weit von
selbiger nach der Befriedigung der Erbschaftsgläubi,
ger noch etwas übrig bleibt, blos Dortheile erlangen
will und durch den Antrag auf Eröffnung des erb,
schaftlichen Liquidations , Prozesses jeden etwanigen
Nachtheil von sich abwcnden kann. Ferner ist eS
wohl unbillig, daß ohne' überwiegenden Grund Je,
wanden die Verfolgung seines - Rechts deshalb er,
schwert wird, weil sich in der Person des Der,
pflichteten eine Veränderung, die auf das Recht
selbst völlig einflußlos ist, zugetragen hat, daß also der
Gläubiger blos deshalb, weil sein Schuldner gestorben,
in dessen Vermögen nicht mehr so wie zu dessen Leb,
zelten die E^recution nachsuchen darf. Ein überwiegen,
der Grund aber, weshalb die Epecution nicht auch ge-
gen einen Benefizial-Erben vollstreckt werden soll, läßt
sich nicht ersehen. Denn wenn der Benefizial, Erbe an
einzelne Gläubiger Zahlung leistet und hierdurch den
Nachlaß dergestalt erschöpft, daß selbiger zur Befriedi,
gung derjenigen, denen die Gesetze einen vorzüglichem
Platz anweisen, unzureichend wird, so muß er denselben
nach KZ. 453. 454. Tit. 9. Th. I. des A. L. R. auf so
hoch gerecht werden, als sie erhalten haben würde»,
wenn der Nachlaß unter die Gläubiger überhaupt nach
gesetzmäßiger Ordnung wäre vcrtheilt worden. Warum
soll den Benefizial-Erben nicht derselbe Nachtheil tcef,
fen, wenn er mit dem Anträge auf Eröffnung des erb- ,
schaftlichen Liquidations-Prozesses zurückhält und inzwi-
schen wegen rechtskräftiger Forderungen Exemtionen in
den Nachlaß vollstreckt werden? Statt daß er in jenem
Falle selbst zahlet, läßt er in diesem dem gesetzlichen
Verfahren so lange seinen Lauf, bis der Richter die
Zahlung auS dem Nachlasse erzwingt und giebt eben
dadurch, daß er von dem Mittel, welches die Gesetze
ihm hiergegen verstatten, nehmlich von dem Anträge
auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidations-Prozes-
ses, keinen Gebrauch macht, deutlich zu erkennen, daß
er sich die Befriedigung des Crbfchaftögläubigers aus
der Nachlaßmasse gefallen lasse.