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ohne dlesfälligen Antrag des ExecutionSsucherS erlassen
werden muß, womit auch die Fassung des §. 59. Tit.
51. Th. I. der A. G. O. übereinstimmt.
Nach allem diesen dürfte der eigentliche Sinn des
§. 18. Tit. 24. Th. I. der A. G. O. sich aus einer
Verbindung desselben mit dem §. 59. Tit. 51. ibid.
und einem Rückblicke auf daS Erbschafts-Edikt vom 30.
April 1765. wohl deutlich entnehmen lassen. Eben diese
Vergleichung bestätigt aber auch, daß die Fassung der
gedachten Stelle unrichtig ist, indem sie die Einleitung
des erbschaftlichen Liquidations-Prozesses als eine ohne
alles Zuthun des Executionssuchers sicher eintcetende
Maaßregel erscheinen laßt, ungeachtet, wie gezeigt, der
Richter keinesweges von Amtswegen so lange wider
den Erben verfahrt, bis derselbe auf die Eröffnung des
erbschaftlichen Liquidations-Prozesses anträgt oder die
Erbschaft ohne Vorbehalt antritt.
Abgesehen aber von der Fassung des §. 18. Tit.
24. Th. I. der A. G. O. scheint der Gesetzgeber durch
die Bestimmung;
daß gegen den Benefizial-Erben keine Execution
vollstreckt werden darf, sondern derselbe auf-dem
in dem §. 59. Tit. 51, Th, l. der A- G- O. vor,
geschriebenen Wege von den Erbschaftsgläubigern
dahin gebracht werden muss, auf Eröffnung des
erbschaftlichen Liquidations-Prozesses anzutragen,
und daß er erst dann, wenn er einer zweimaligen
richterlichen Aufforderung zu diesem Anträge nicht
genügt, durch ein Erkenntniss, dessen Wirkung er
wiederum noch binnen 10 Tagen abwenden kann,
der Rechtswohlthat des Inventarii für verlustig
erklärt wird,
den Benefizial-Erben zu sehr zum Nachtheile der
' Erbschaftsgläubiger begünstigt zu haben. Der Erb,
schastsgläubigec streitet gegen den Verlust seiner For,
derung und schon deshalb dürfte sein Interesse be,
rücksichtigungswerther sein als das des Benefizial,