Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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daß er, binnen einer gewissen Frist, sich zu er,
klären gehalten, ob er die öffentliche Vorladung
der Gläubiger ausbriugen wolle?
oder
ob er solches nicht für nöthig halte?
Erklärt ec sich zu senem, so findet die Execution
nicht statt, sondern der Gläubiger muß die öffent-
liche Vorladung und die Prioritäts-Sentenz ab,
warten, und wenn der Erbe die Vorladung auszu-
bringen verzögert, steht ihm frei, Straf-Befehle
wider ihn nachzusuchen, ja bei fortdauernder Zöge-,
rung auf der Eröffnung des Liquidations-Prozesses
selbst zu provociren. Fällt aber des Erben Erklä-
rung dahin aus, daß er die Vorladung der Gläu-
biger nicht für nöthig halte, so ist wider ihn mit
der Execution zu verfahren, und die Auspfändun-
gen geschehen in das nachgelassene Vermögen, falls
aber dasselbe nach Vorschrift des §. 5. auf Ansu-
chen anderer Gläubiger, als des Extrahenten der
Execution, bereits gerichtlich versiegelt; so muß,
ehe die Wieder-Anfsiegelung und Pfändung veran,
laßt wird, jenen Gläubigern die Auflage gesche-
hen, sich über die Vollstreckung der Execution in
das versiegelte Vermögen zu erklären, und wenn
.sie derselben widersprechen, zwischen ihnen und dem
Extrahenten, rechtlich erkannt werden."
Eine Vergleichung dieser Vorschrift mit den in
Rede stehenden Bestimmungen der A. G. O. ergiebt,
daß in die Stelle des Befehls an den Benefizial-Erben;
sich darüber zu erklären: ob ec eine öffentliche Vorla-
dung der Nachlaßgläubiger ausbringen wolle? jetzt die
tz. 59. Tit, 51. Th. I. der A. (55. O. vorgeschriebene
Aufforderung an den Erben treten soll: binnen einer
gewissen Frist bei Verlust der Wohlthat des Inventarii
auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidations-Prozesses
anzutragrn, und daß daher diese Aufforderung von dem
Richter- welcher das Executions, Gesuch zurückweiset,

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