Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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drücklich eine Erbschaft nur cum denekcio inventarii
antritt, oder wegen seiner Nichterklarung über den Erb-
schaftsantritt für einen Benefizialecben geachtet werden
muß, nach Vorschrift der Gesetze eine Regulirung der
Verlassenschaft notwendig wäre, und der Executions-
suchec die Einleitung dieser Regulirung auch ohne fer- ~
«eres Bemühen von seiner Seite erwarten könne. Hier-
mit stimmen aber die übrigen Gesetze nicht überein.
Denn unter der Regulirung einer Verlassen-
schaft läßt sich nur entweder die Auseinandersetzung
zwischen mehreren. Miterben oder der erbschaftliche Li-
quidations-Prozeß verstehen. Erstere (die übrigens,
falls nicht Pfiegebefohlne interessiren, gleichfalls nicht
von Amtswegen eingeleitet wird) kann in der ange-
führten Gesehstelle nicht gemeint sein, weil durch eine
Auseinandersetzung der Benefizialerben immer nicht
festgestellt wird, ob der Nachlaß zur Bezahlung sammt-
lichec Nachlaßschulden ausreicht, und ob also die Exe-
mtion ohne Nachtheil anderer mit Vorzugsrechten ver-
sehenen Gläubiger vchlstreckt werden kann. Es muß
mithin in der angezogenen Gesetzstelle unter der Regu-
lirung der Verlassenschaft der erbschaftliche Liquida-
tions-Prozeß gemeint sein, da dieser allein ergiebt: wel,
che Nachlaßglaubiger vorhanden und in welcher Ord-
nung sie zu befriedigen sind. Wenn aber der Execu-
tionSsucher, durch die in Rede stehende Gesetzstelle ver-
leitet, ruhig abwartet, bis der erbschaftliche'Liquida-
tions-Prozeß eingeleitet wird und nicht selbst thätig ist,
um.solches zu veranlassen, so dürfte er in sehr vielen
Fallen seine Befriedigung wohl nicht sobald erlangen
und mitunter, wenn der Erbe den Nachlaß unterdessen
verzehrt, seine Forderung' ganz verlieren. Denn der
erbschaftliche Liquidations-Prozeß wird lediglich auf In-
stanz des Erben eröffnet und der Richter erläßt von
Amtswegen, wenn ec das Executionsgesuch gegen einen
Erben wegen der dem Letzter« zustehenden Wohlthät
des Inventarii zurückweiset, nach §- 59. Tit. 51. Th I.
der A. G. O. bloö eine Aufforderung an den Erben;
binnen einer gewissen Frist bei Verlust der Wohlthät

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