Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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nec Frauensperson deren Verwarnung nicht bedarf.
Cs bestimmt nehmlich §. 241. Tit. 14. Th. l. des
A. L. %:
So weit durch das Hauptgeschäft der Frauens-
person Vortheile, zu welchen sie außerdem kein
Recht hatte, zugewendet worden, wird dieselbe
durch die für dieses Hauptgeschäft übernommene
Bürgschaft verpflichtet. .
Die Frauensperson ist mithin in allen den Fällen
wo sie gegen Uebecnabme der Verbindlichkeit Vortbeile
erlangt, in so weit als Bürgin ohne vorgangige Ver-
warnung aus dem mit einer Mannsperson gemeinschaft,
lich ausgestellten Schuld-Instrumente verhaftet, und
diese Falle dürften keinesweges selten, vielmehr als Re-
gel anzunehmen sein, wenn die Frauensperson nicht,
was eben der Gesetzgeber beschränken wollte, eine fremde
Verbindlichkeit übernommen. So z. B. wird die Frau-
ensperson, wenn sie mit einer Mannsperson zusammen
einen Gegenstand für mehr als 50 Rthlr. oder ein
Grundstück kauft, aus dem schriftlichen Kaufvertrags
nach Verhältniß ihres Eigenthumsantbcils an der er-
kauften Sache, für das Kaufgeld als Bürgin verhaftet,
und ein Gleiches ist bei allen lästigen Verträgen der
Fall, wenn die Frauensperson daraus Vortheile erlangt
und nicht blos eine fremde Verbindlichkeit übernimmt.

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