Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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mithin auch zugleich gegen diejenigen souverainen deutschen
Staaten gerichtet war, die dem Preußischen Scepter um
terworfen sind, deren besonderer Ausschluß aus der künfti-
gen Wirksamkeit des Bundes von keinem Mitgliede behaup-
tet worden ist.
Aus dem angeführten gesetzlichen Begriff des Hoch-
verraths folgt nun zwar zunächst, daß zu diesem Verbrechen
keineswegs das Gelingen der gewaltsamen Umwälzung der
Staats-Verfassung gehört, sondern daß dasselbe schon durch
die Existenz eines Unternehmens, welches jene feindliche
Tendenz hat, konsumirt ist, und dieses Unternehmen hin-
reicht, die ordentliche Strafe des Hochverraths zur Anwen-
dung zu bringen, zugleich aber auch, daß ein solches, auf
die gewaltsame Umwälzung der StaatS-Verfassung abzielen-
des Unternehmen wirklich existent, und nicht bloß beschlossen
oder versucht worden sein muß.
Unläugbar ist es, daß der Zweck des geheimen Bun-
des auf eine, wenn auch der Zeit, nach unbestimmte end-
liche gewaltsame Aufhebung der Regierungs-Verfassung ge-
richtet war; denn nach den Geständnissen des v. Spre-
witz, als ersten Verbreiters des Bundes auf den deutschen
Universitäten, und fast aller Zncutpaten, wird als Zweck des
Bundes nicht bloß die Herbeiführung eines Zustandes, in
welchem das Volk durch selbst gewählte Vertreter sich eine
Verfassung geben könne, sondern zugleich der Umsturz der
bestehenden Regierungs - Verfassungen angegeben, und daß
hierunter die bezweckte gewaltsame Veränderung der Staats-
Verfassung verstanden worden, liegt theils an sich schon in
dem Ausdrucke des Umsturzes, theils aber noch mehr in dem
BundeSgeseh, wonach sich jedes Mitglied Waffen anschaf-
fen und darin üben soll, und außerdem kommen, mit sehr
wenigen Ausnahmen, die Bundesglieder in ihren Geständ-
nissen darin überein, daß die Veränderung der Verfassungen
auf jede mögliche Weise, auch mit Gewalt erstrebt werden
solle.
Schwieriger scheint die Lösung der Frage, ob der
Bund, ohngeachtet von ihm keine Handlung zur Erlangung
seines Zweckes ausgegangen, schon an und für sich, und die
Mitgliedschaft und Verbreitung desselben dasjenige involvi-
re, was der gesetzliche Begriff des Hochverraths mit dem
Ausdruck „ein Unternehmen ' bezeichnet.

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