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men Verbindung bestanden, so wenig ist auch zu laugnen,
daß diese Verbindung das Verbrechen des Hochverraths zwar
allerdings vorbereitete, und also einen Conat zum Hochver-
rath involvirt, der nach Maaßgabe der Thätigkcit der Mit-
glieder naher oder entfernter sich gestaltet, daß aber keineü-
weges in dem Beitritt zu dem Bunde und der Verbreitung
desselben, mithin in der nach den Gesetzen- des Bundes
bedingten Mitgliedschaft, schon das vollendete Verbrechen
des Hochverraths nach den bestehenden Criminal-Gefetzen des ,
Preußischen Staats liegt
Der §. 91. Tit. 20. Th. 3. des Allg. Landrechtö glebt
den allgemeinen Begriff von Staatö-Verbrechen, unter wel-
chem sowohl Hochverrath, als Landesverrätherci, das Der- .
gehen der beleidigten Majestät und' die Verbrechen gegen
die innere Ruhe des Staats verstanden werden, dahin an,
daß ein solches in der freiwilligen Handlung eines Unter-
thans bestehe, durch welchen der Staat oder dessen Ober-
haupt unmittelbar beleidigt worden, und bezeichnet in dem
hierauf folgenden §. 92. den Begriff deö Hochverrath
wörtlich als:
ein Unternehmen, welches auf eine gewaltsame Um-
wälzung der Verfassung des Staats oder gegen das
Leben oder die Freiheit seines Oberhaupts abziclt.
Wenn nun auch dieser Begriff des Hochverraths nur
rin solches Unternehmen eines Preuß. Unterthanü wider den
Preuß. Staat und dessen Oberhaupt vorausseht, indem ein
Preuß. Unterthan, welcher sich einer solchen Handlungsweise
gegen einen fremden, nicht feindlichen Staat schuldig macht,
zwar nach den §. §. 119. und 135. des Criminal-Rechtö,
wegen der dadurch dem eigenen Staat drohenden Mißhellig-
keiten und Verwickelungen, nachdrückliche Strafe zu erwar-
ten hat, nicht aber als Hochverräther angesehen wird, so
kann dennoch die Anwendung der Preußischen Strafgesetze
auf den in Rede stehenden Bund, rücksichtlich der Preuß.
Theilnehmer, bloß in jener Hinsicht keinem Bedenken unter-
liegen, da, obgleich der Bund nicht ausdrücklich und ckuü-
schließlich gegen den Preuß. Staat gerichtet war, doch
derselbe den Umsturz der bestehenden Regierungs-Verfas-
sungen überhaupt, oder wie einige Znculpaten sagen, der
Deutschen Regierungs-Verfassungen, beabsichtigte, und