Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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netS«Ordre vom itai Mürz 1824 rin besonderes Spezia l-
Untersuchungs-Gericht, unter der Ober-Aufsicht des Mi-
nisters der Justiz, und des Innern und der Polizei zu
Cöpenik, aus einem Dirigenten und 2 Inquirenten, unter
Beiordnung qualisieirter Aktuarien konstituirt» das hiesige
> Obcr-Landeögericht mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre
vom 22sten Januar 1825 zur Spruch-Behörde erster In-
stanz ernannt worden ist, welches Verfahren, ohngeachtet
der Verschiedenheit der Untersuchungüform, in den einzelnen
Preußischen Provinzen rücksichtlich der Competenz der ge-
dachten Unterfuchungü- und Spruch-Behörde, durch die
in die Gesetzsammlung pro 1821 Pagina 80 und 156 auf-
genommenen KabinetS-Ordree vom 6ten März und 5ten
September 1821 gerechtfertigt wird. "
Betrachtet man nun die oben zusanimengestellten^fak-
tischen Resultate der Untersuchung, so gestaltet sich, in Be-
zug auf die, von der Preußischen Negierung zur Untersu-
chung gezogenen Inculpaten, das der Beurtheilung vorlie-
gende Verbrechen an sich, abgesehen von allem, was bloß
bei der Beurtheilung der Strafwürdigkeit der einzelnen Zn-
rulpaten zur Sprache kommen kann, nach den Preußischen
Kriminal-Gesehen, die hier, wie weiter unten gezeigt wer-
den wird, allein zur Anwendung kommen, als eine gesetzlich
verbotene, geheime, den Hochverrats vorbereitende Verbin-
dung.
Nach dem Allg. L. Recht, Theil 2. Tit. 6. §. 3. wird'
jede Verbindung oder Gesellschaft, worunter die Vereinigung
mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen
Endzwecke verstanden wird, — deren Zweck und Geschäft
der gemeinen Ruhe, Sicherheit und Ordnung zuwiderlau»
fen, — für unzulässig und unerlaubt erklärt, und in dem,
durch die Verordnung vom 6ten Januar 1816 von neuem
in Erinnerung gebrachten Edikt, wegen Verhütung und Be,
strafung geheimer Verbindungen, vom 20sten Oktober 1798,
sind besonders diejenigen Gesellschaften und Verbindungen
verboten:
1) deren Zweck, Haupt - oder Nebengeschäft darin be-
steht, über gewünschte oder zu bewirkende Veränderungen
in der Verfassung, oder in der Verwaltung des Staats,
oder über die Mittel, wie solche Veränderungen bewirkt

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