Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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Existenz deü Bundes darthuend — in Beziehung auf den-
selben verständlich gemacht worden sind, so fehlt es selbst
nicht an einem, dem Inhalte der Geständnisse entsprechen-
den äußeren Beweise subsequenter Judicien, daher
denn der Beweis des objectiven Thatbestandes, für derge-
stalt vollkommen geführt zu erachten, daß darauf sogar,
nach den Grundsätzen des gemeinen Kriminal-Prozesses,
die, bei Verbrechen, deren Beweis auf nichts anderem, als
dem Geständnisse des Ängeschuldigten beruht, sonst auszu-
schließende Todes-Strafe
cfr. Qulstorps Grundsätze rc. §. 681 in üns
gegründet werden könnte.
Wenn übrigens dieser Beweis auf der Gesammt-
heit aller Geständnisse beruht, mithin diese durch eine in
ihrer Zusammenstellung begründete, theils ergänzende, theils
ausgleichende Prüfung zu Einem Ganzen vereint voraus-
setzt, so schließt er einleuchtend nicht aus, daß diese Geständ-
nisse, vereinzelt, und in ihrer subjektiven Beziehung, dem
Gesammt-Ergebniß nicht" vollständig entsprechend befunden
zu werden brauchen, indem die Handlungsweise des einzel-
nen Geständigen, theils feiner individuellen Ansicht, theils
seiner wirklichen Theilnahme nach, als eine mehr oder we-
niger unvollständige Concurrenz zum Ganzen sehr wohl
gedenkbar bleibt; ja eS ist sogar das Ableugnen des aus
andern Geständnissen gegen den Einzelnen entstandenen Ver-
dachts der Theilnahme, und demzufolge ein unvollständiger
Beweis gegen diesen Einzelnen, nicht minder, und dem aus
der Gesammthcit aller Aussagen hergenommenen Beweise,
der ihm zur Last gelegten Thatsache unbeschadet gedenkbar.
Bevor zur Beurtheilung der Art des Verbrechens,
dessen sich die Theilnehmer, welche von der Preuß. Regie-
rung zur Untersuchung gezogen worden, schuldig gemacht
haben, übergegangen werden kann, ist noch 'zu bemerken,
daß, nachdem zuvor das Königliche Ministerium des Innern
und der'Polizei, nach einer Immediat Verfügung, eine po-
lizeiliche Untersuchung« - Eommission, von welcher gegen die
nach und nach von Seiten der Preuß. Regierung zur Hast
gebrachten Bundesglieder verfahren wurde, niedergesetzt hatte,
und durch sie im ersten Angriff das Vergehen der Einzel-
nen konstatirt worden war, durch die Allerhöchste Kabi-

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