Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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vom Bunde aus, obgleich die Glieder selbst zu gewaltsa-
men Mitteln bereit und darauf gefaßt waren, indem sie
sogar durch ein Bundeogesetz, welches spater zu einem blo-
ßen Wunsche modificrrt wurde, zur Uebung in den Waffen
verpflichtet waren, nie zur Sprache gekommen, da Anfangs
in dieser Hinsicht alles lediglich den Anordnungen des vor-
geblichen Manncrbundes als den unbekannten Obern über-
laffen, später aber nach erkannter Selbstständigkeit des
Bundes irgend ein Anstoß von Außen erwartet wurde.
4) Die thätige Wirksamkeit des Bundes, abgesehen
von den Handlungen einzelner Glieder, hat sich einzig und
allein aufseine Verbreitung und Behufs derselben auf Ge-
winnung der Ansichten für die Nothwendigkeit der politi-
schen Einheit Deutschlands, so wie auf Versammlungen zur
Besprechung der Organisirung des Bundes beschränkt.
Diese Thatsochen bilden zugleich den objektiven That-
bestand des der Untersuchung zum Grunde liegenden Ver-
brechens selbst, und es thut seiner Feststellung keinen Ein-
trag, wenn auch alle wesentlichen Ermittelungen fast ledig-
lich auf den Geständnissen der einzelnen Jnqm'siten beruhen,
denn insofern diese sämmtlichcn Geständnisse, denen in den
verschiedenen deutschen Kriminal-Ordnungen vorgeschriebe-
nen Bedingungen, als rechtmäßige Geständnisse entspre-
chen, dergestalt, daß jedes einzelne Geständniß einen vollen
Beweis gegen denjenigen bewirkt, der es abgelegt hat, muß
auch die, aus der Zusammenstellung aller Geständnisse sich
ergebene Thatsache für erwiesen angesehen werden, um so
mehr als einmal sich in ihnen selbst zugleich eine vollständig
befriedigende Ursach zeigt, warum dieselbe auf keine ande-
re Weise erkennbar gemacht werden kann, und zweitens
di« Geständnisse unter einander übereinstimmen, oder sich ge-
genseitig ergänzen, und daher keines der Einzelnen mit dem
nebenher erwiesenen Umständen in Widerspruch-steht,
cfr. Eriminal-Ordnung §. 370 in fine.
Feuerbach Lehrbuch rc. §. 585.
Rechnet man hinzu, daß zugleich mehrere in Beschlag
genommene Correspondenzen» und viele von den Stammbuch-
blättern, welche in der letzten Periode des Bundes üblich
wurden, von ihren Verfassern recogno"Scirt» und — wenn
gleich such für sich weder den Zweck, noch überhaupt hie

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