Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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es neulich nichts gewesen, daher rühre, weil Eadix
so schnell übergegangen; und ihm hierzu als Erläu-
terung mitgetheilt habe, daß die Liberalen in Frank-
reich vor dein Uebergange von Cadiz: einen Aus-
bruch herbeizuführen beabsichtiget, und die Hülfe des
Folien in Anspruch genommen, 3 Tage später aber
demselben angezeigt hätten, daß sie von ihrem Aus-
bruche abstehen müßten. Schwarz bekundet auch,
daß er sowohl dem Hoffmann als dem Salo-
mon den gedachten Auftrag ausgerichtet, welche die
Nachricht ruhig ausgenommen Hätten, und wobei
ersterer dem Salomon noch.durch den Schwarz
zu wissen gethan, daß er sich gegenwärtig eine genaue
Kenntniß der Liberalen und Nicht-Liberalen in Deutsch-
land zu verschaffen suchen
Die Bekenntnisse des Beier und Schwarz dienen
zugleich zur Unterstützung der Richtigkeit der Aussage des
v. Sprewitz über die Entstehung des Bundes, obgleich es
für die Strafbarkeit der Bundesgliedcr gleichgültig ist, ob
die. Stiftung von dem v. Sprewitz selbst oder durch ihn
von den erwähnten Personen in der Schweiz, ausgegangen
ist.
Aus der bisherigen Darstellung ergiebt sich nun, daß
die in dem Complexus der Untersuchungen zur Sprache ge-
kommenen Thatsachen nur solche sind, aus denen eben nur
die Existenz des.Bundes hervorgeht, sofern alles dasjeni-
ge, was zu dessen Ausbreitung und Organisation geschehen
ist, nur als zu feinem Fortbestehen gehörig erachtet werden
kann; daß dagegen solche Thatsachen, welche aus Handlun-
gen des Bundes, das heißt als Unternehmungen des Ver-
eins, zur Erreichung des ausgesprochenen Zweckes angese-
hen werden könnten, weder durch die Masse der Bundes-
Genossen noch.durch Einzelne, als ernannte oder präsum-
tive Vollstrecker des gemeinsamen Willens, zur Ausführung
gekommen sind. Auch dasjenige, was in dieser Beziehung
hin und wieder berathen worden (der früher erwähnte
Zug nach Griechenland und die Verbreitung aufrührerischer
Druckschriften), kann dem Bunde > als solchem, nicht
beigemeffen werden; es waren partikulaire und eigenmäch-
tige (nicht einmal präsumtiv „gültige") Beschlüsse der Hal-

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