Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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znstehendeu weiblichen RechtSwohlthaten mkt dem Bei-
satz:
„als welche für mich bey dieser heilsamen Fi-
nanz - Operation als einer Frau von Einsicht
„unh Ehre pnerdenklich sind";
läßt sich nicht einmal eine hinreichende Henntniß der
shr zustehenden Rechtswohlthgten herleiten,' Es würde
derselben auch nicht schaden, und ihr die Exce^tion nicht
benehmen, wenn sie dqmit bekannt gewesen wäre, indem
yies bei ihr nicht als dolus angesehen wird,
eff. Jjeysey specim, 171, Med, 3,
Fried, Beniner noy, jur. cpntr, observ, 117, An,
deß gewahrt vorliegender Fall auch noch eine andere An,
sicht, — Man beseitige auch vorstehendeAusführung, man
sehe das Ärmst. Geschäft abseiten der jetzigen Frau Mitver,
klagten für keine intercessio, pro marito an, betrachte
vielmehr das instrumentum ei? quo blps als eine
Schuldverschreibung in Hinsicht beider Eheleute, so
entstehet dennoch die Frage: ob ihm nicht, auch von die,
ser Seite betrachtet, ein wesentlicher Mangel in der
Form entgegen stehe, ob nemlich die Zuziehung eines
(luratoris sexu$ erforderlich gewesen und was die Un«
terla.ßung für eine Folge hat? — Das Sachsen-Recht
war, wie in Schlesien überhaupt, ganz besonders auch
im Fürstenthume Breslau — wenigstens in Betreff der
ourg sexus -77- recipirt, es dauert diese nach dem Hof,
Rescript vom 19,' Januar 1805, an die Breslausche
Ober-Amts-Regierung sogar auch seit der Emanirung
des Allg. Land- Rechts, da, wo sie in Folge einer rechts,
gültigen Observanz eingeführt ist, — fort,
osr. Suaretz Einleitung zur Sammlung Schles,
Provinz, Gesetze und Tam, I. pag. 284,
Run ist freilich die Anwendbarkeit dieser Curatel in ein-
zelnen Füllen, dq' das gemeine Sachsen-Recht (das
hanh,Recht und Weichbild) hierüber dunkel hisponirt
Wd die Rechtslehrer deshalb nicht einig sind, zweifel-
haft, Der Gerichtögebrauch' besagt, daß diese Curyiel
bey unverheiratheten Personen eigentlich sich bloL guf
deren gerichtliche Verhandlungen erstrecke, wogegen sie
gvo außergerichtliche Geschäfte ohne Curator gültig vor-
nehmen könnten.

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