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2. oder weniger gut, angemessen und anwendbar,
als die der Preußischen Gesetzgebung, oder über-
Haupt mit der gegenwärtigen öffentlichen Berfas-
sung der Rhein-Provinzen unvereinbar. Wenn in
den letztren Jemand wäre, der dennoch die Beide-
Haltung dieser Vorschriften der französischen Ge-
setzgebung wünschen könnte; so würde er allerdings
ganz vorzüglich geeignet sein, hierbei ein Votum
zu führen.
Dies wären die Kategorien, unter welche der In-
halt sämmtlicher französischer Gesetzbücher fällt; Refe-
rent kennt wenigstens keine weitre.
, Referent muß noch einigen Argumenten des Herrn
v. F. begegnen. Herr v. F. führt nemlich mehrmals
an, daß die Rheinländer die französische Gesetzgebung
theuer erkauft und deshalb ein Recht auf deren Bei-
behaltung haben. Theuer ist sie allerdings von ihnen
erkauft, dies ist sehr wahr, für den höchsten Preis,
welchen ein Volk zahlen kann, für die Trennung von
der Ration) deren Theil es so weit Geschichte reicht
war, und für die fast dreizehnjährige Entbehrung ih-
rer deutschen Rationalität und deutscher Verfassung und
Gesetze. Aber je theuer der Preis war, je erfreulicher
muß es ihnen auch sein, daß dieser theure Handel jetzt
rückgängig geworden, daß sie das, was sie so theuer
weggeben mußten, jetzt wieder ec halten, und daß sie
dazu etwas besseres erhalten, als das, was ihnen für
solch' einen Preis gegeben war. Allein, fügt Herr y. F.
hinzu, die Rheinländer haben sich an die französische
Gesetzgebung gewöhnt, und sie ist ihnen durch diese
Gewohnheit theuer geworden. Referent kann sich kei-
nen ganz klaren Begriff davon machen, wie ein ganzes
Volk in dreizehn Jahren an eine fremde Gesetzge-
bung sich dermaßen gewöhnen kann; alle diejenigen Be-
wohner der'Rheinlande, die hierüber schon des Alters
wegen urtheilen können, sind ja noch vor Abtretung der
Rhein-Provinzen an Frankreich geboren und größten-
theils gebildet, und werden doch wohl schwerlich so rasch
und so total deutsche mit fremden Gewohnheiten ver-
wechselt haben. Haben sie sich aber in ein fremdes