Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 27 = H. 53/54 (1826))

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gebung und Rechtspflege auf der andern Seite. Bei
der französischen Gesetzgebung ist diese innige Verbin-
dung und Wechselwirkung ja bisher, und, das mit Recht,
immer als ein besonderer Vorzug gepriesen.1 Es war
auch keine andere Gesetzgebung fähig, in diesem Grade
diesen Vorzug zu erlangen, weil alle andren später
als die Verfassung entstanden, allmählig sich entwickel-
ten, und alte wohlerworbene Rechte vorfanden, und de-
ren Heiligkeit achteten. Ganz anders verhielt es sich
mit der französischen Gesetzgebung, die von der Höhe
der Verachtung wohlerworbener Rechte ausging, durch
bekannte rcoolutionaire, wirksame Maaßregeln sich ta-
bula rasa gemacht hatte, und nun aus der blutigen
Sündfluth aller bestehenden Gesetze und wohlerworbe-
nen Rechte gleichzeitig und in vollem Einklänge mit
der öffentlichen Verfassung hervorging. Sehr begreif-
lich ist es daher, daß beide so in einandergreifen,
daß sie nicht einzeln und getrennt bestehen, sondern
mit einander stehen oder fallen müssen, und daß am
wenigsten die Gesetzgebung auf eine durchweg verschie-
dene öffentliche Verfassung verpflanzt werden, oder ne-
ben derselben bestehen kann. Sie würde dann, wie
die Erfahrung ja auch schon hinreichend bewiesen hat,
ein für den Körper, der ihn tragen soll, gar nicht zuge-
schnittenes, gar nicht passendes, -Kleid, ein Kleid sein,
was entweder den Körper nicht bedeckt, oder nutzlos ne-
ben demselben herabhängt, und neben welchem entwe-
der der Körper noch eine aus anderem Tuche geschnittene
Bedeckung sich anschaffen muß, oder von welchem ein
unbrauchbarer Flicken nach dem andren abfällt, und
so endlich ein zerrissenes, geflicktes, für den Körper we-
der zureichendes, noch schickliches Kleid vel quasi hcr-
vorgeht. Dies Gleichniß und diese Buntscheckigkeit
wird bereits jetzt sehr auffallen, wenn in den fran-
zösischen Gesetzbüchern die schon gegenwärtig unbrauch-
bar gewordenen und abgeschafften, so wie die dafür ein-
getretenen Gesetze mit Lettern von andrer Farbe ge-
druckt würden.
Referent glaubt aber auch, daß der Herr Verfasser
und alle diejenigen, welche seine Ansicht theile», über die

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