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Das Gutachten; ob die in Beschlag genommene
Münze falsch sei? betreffend.
DaS Königliche Kammergericht wird in Gefolge
des abschriftlich anliegenden Schreibens des Königlichen
wirklichen Gebeimen Staats-Ministers Herrn Grafen
von Lottum Excellenz vom 20. Dezember v. I. ange-
wiesen, in allen Untersuchungösachen wegen Münzverbre-
chen, in welchen es auf ein sachverständiges Gutachten
darüber ankommt: „ob die in Beschlag genommene
^«Münze falsch sei," dieses Gutachten jedesmal nur von
der Königl. General-Münzdircctiou einzuholen. Nach
geschlossener Untersuchung ist in allen Untersuchungen
wegen Münzverbrechen das Corpus delicti an des
Herrn. Grafen von Lottum Ex'cellenz einzusenden.
Hiernach hat das Königl. Kammergericht auch die
demselben untergeordneten Gerichte anzuwcisen.
Berlin den 2. Januar 1826.
Der.Justiz-Minister
Graf v. Danckelman.
An
das Königl. Kammergericht-
' Die obenstehende Verfügung wird zur Kenntniß
aller übrigen Landes-Justiz-Collegien gebracht, um sich
ebenfalls hiernach zu achten.
Berlin den 2. Januar 1826.
Der Justiz-Minister
Graf v. Danckelman.
M. no. 22.
A. 12978.