Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

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zu begehendes Vergehen ober Verbreche» mit einer mil.
der» Strafe zu bedroh», und ein bereits begangenes
Vergehn mit einer Härter», als mit der für künsiige Vcr-
gehn angedrohten Strafe, zu belegen, da, wie bereits
oben gesagt ist, Abhaltung von Vergehen und Verbrechen
Zweck des Staats und der von demselben erlassene«
Strafgesetze ist. * *)
Unsere Gesetzgebung hat diesen Grundsatz laut auS.
gesprochen, verordnend: daß die Milderung der in der
älter» - Verordnung festgesetzten Strafe auch demjenigen
Ucbertreter zu statten käme, an welchem diese Strafe zur
Zeit der Pubkication des Neuen Gesetzes noch nicht voll«
zogen ist- a) _ .
3) Neue, das Polizeirecht *) betreffende Ge.
sehe sind sofort anwendbar; wenn jedoch auS
*) Es ist vorsätzlich hier stets von Straf- und nicht von Cri-
minalgcsetzen gesprochen, denn alles hier Gesagte, findet auch in
Ansehung der in dem Polizei- Finanz-und Verwaltungsrechte
enthaltenen Strafbestimmungen statt- Unsere Gesetzgebung spricht,
wie man unter 8 ig- sehe» wird, eben so allgemein-
a) Einleitung jum A> L- R. § iL.
*) Putter definirt das Pvlizeirecbt dahin; Essei:
potestatis para qua exercetur cura avertendi mala futura in sta-
tu rei publicae interno in cpmmune mfetunetia (Jus pubi, gernu
S- 33i.) Häberlin macht hierzu die sehr richtige Bemerkung:
»Die Polizei ist nun aber, wie sich aus dem bisherigen ergiebt,
»von fast unermeßlichem Umfang. (HaberlinS Handb bei die-
sem § Th. 2. G. 563. Diesen unermeßlichen Umfang bestimmt
Th,baut sehr schön und richtig. Er sagt: der Begriff des Polizei-
rechts, worunter nach der Etymologie eigentlich das ganze
Aegierungsrecht verstanden werben sollte, aus welchem man aber
«ach und nach einzelne Theile unter einen besonder» Namen.

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