Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

3.4. Criminal-Recht

IV.

Criminal-Recht.

«9»
. Das Verfahren gegen ausländische Vagabönden
betreffend.
(A. t R. Lhl- II, Tit, XX. §. igx, ff.)

Durch die allerhöchste kabinetsordre vom 23. Fe,
bruar d. I. *) ist die lebenswierige Strafe» zu der die»
jenigcn Fremden verurtheilt, welche über die Grenze ge-
bracht, und-der schon ausgestandenen zweyjährigen Stra»
ft und des Verbots ungeachtet, znrückkehret, quf eine
zehnjährige, ermäßigt.
Hierauf ist die Vollstreckung der Strafe eingeschränkt,
und es ist mit den Kommandanturen und Regierungen
des Distrikts, wegen Entlastung solcher Subjecte, nach
Ablauf der zehnjährigen Strafzeit, die nökhige Rückipra-
che zu halten, und dafür zu sorge«, baß ihnen vor dem
anderweitigen Transport über die Grenze, zum Protokoll,
bei einer zum drittenmal zu wagenden Rückkehr, eine
lebenswierige Einsperrung angebroht werde,
Berlin den sren Mär; 1817.
Der Zustizministrr
v. Kircheifen,
An das Königliche Kammergericht
U- fämmtl- Königs, Oberlandesgerichte.
*) Gesetzsammlung v, I. 1817,' Nr. 5, S. 36.

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