Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

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1) Wenn in dem §. 7. des Patents vom 22t«» May
I8»5 jedem Creditor der durch die frühere Anmel-
dung eines andern Pfandgläubigers gefährdet zu
sein befürchtet, das Recht beigelegt worden, auf die
Ausmitti lung des Vorzugsrechts anzutragen: so bringt
es der Geist des Gesetzes und die Natur deS preu-
ßischen HypochekenwesenS mit ftdb, daß unter dem
Creditor nicht bloü derjenige, welcher eine mit ei-
nem Realrecht versehene Geldforderung anzumelden
hat, sondern überhaupt jeder Rcalberechtigte; und
also auch derjenige zu verstehen ist, dessen Anspruch
sich für dir zweite Rubrik des Hypothekenbuchs eig-
net. Einem solchen Prätendenten stehet auch da-
Recht zur Provocätion auf Ansmittelung des Vor-
zugsrechts nicht blos gegen die eigentlichen Pfand-
gläubiger, sondern auch gegen alle übrige Realbe-
rechtigtc, zu. Mit diesem Grundsätze stimmt der
§. 5• der Verordnung vom 23. December pr., we-
gen Verlängerung e niger im Hypothekenpatente be»
stimmten Fristen, überein.
2) In dem §. 11. des gedachten Patents ist verordnet:
„daß derjenige, welcher sich nach Ablauf der prä-
„clusivifchen Frist mit einem Real-Anspruch meldet,
„allen bis dahin im Hypothekenbuch schon ringe»
„tragenen Forderungen nachstehen solle.
Der Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übri-
gen Bestimmungen lehret, daß, um hiernach einer früher
angemeldeten Forderung den Vorzug vor einer später an-
gemeldeten einzuräumen, es nicht auf die Zeit, zu wel-
cher die erstere wirklich eingetragen worden, sondern le«
diglich'auf die Zeit der Anmeldung ankömt. Eö muß
also eine solche nach Ablauf des präklusivischen Ter-
mins angemeldete Forderung allen vor Ablauf die»
fes Termins angemeldeten nachstehen, die letzter» mögen
schon eingetragen sein oder nicht.
Die Königliche Oberlandesgerichts, Commission
hat auf diese Erläuterungen nicht allein selbst bei

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