Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 9 = H. 17/18 (1817))

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■ v; .n 27. ... . .
Die VerechttUNg und Vertheilung der Hypotheken«
/ .' 7 gebühren betreffend. -

Mach dem Anträge der Königlichen Oberlandesgerichts.
Cömmisson in dem Berichte vom 10 d. M- wird es
hierdurch genehmigt: daß'für den Empfang und die Be-
Rechnung der Hypotheken-Avcrsional-Gebühren-
Hi)' dek Dberlandedgerichts- Salarien- Cassen - Rendant
-7 MN. von den monatlich durch die Untergerichte
baar einzusendendeu Geldern, Ein Pro Cent,
2) derselbe für den Special Empfang von den Be-
' ' Wern Und RealPraetendenlcn eximirter Güter rc.
'Vier Pro Cent, und
- 3)' die Sportel-Rendanten der Land- und Btadtgcrich.
7- ' te ebenfalls Vier Pro Cent,
erheben dürfen, wonach das Weitere zu verfügen ist.
Berlin den Men Januar >817.
- 7? ^ 7 -- Der Iustizminister
-- , 7 v. Kircheisen.
An -
die Königl. Oberlandesgerichts-Conimissisn -
i»' Clese- . .

.. X'X''*.
Das Verfahren bei Regulirung des Hypotheken.
Wesens in den vormals zum Königreich Mestphalcn
gehörigen Provinzen betreffend.

Zur Vermeidung möglicher Zweifel und Mißver-
ständnisse bei Rcgulirung des Hypothekenwesens wird
der Königlichen Oderlandeögerichts-Commission folgendes
hierdurch eröffnet.

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