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rung Nachfrage halte, ist daher, strenge genommen, nicht
erforderlich, allein, da so viel richtig ist, daß, wenn. eS
zu einem Prioritätsstreit kommt, eine solche nicht renou-
vellirte Hypothek der renoyvellirten nachstehen muß: so
ist es wohl sehr rathsam, daß die Hypotheken «Deputa-
tion über die Erneuerung bei der Vernehmung Erkundi-
gung einziehe, und den Anmelder, zugleich über den Platz,
den er im Hypothekenbnche einnehmen dürfte, bedeute,
um etwanige Rangstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.
a6. z. Wenn die Ungültigkeit einer zur westphäli,
fchen Zeit erworbenen Hypothek klar ist: so wird sie sich
freilich zu keiner Uebertragung eignen- Dessen ungeachtet
ist hierbei eine große Vorsicht nöthig, weil eines TheilS
dieHypotheken-Regulirung sich auf kein processualifcheS Ver-
fahren einlaßen kann: andern TheilS, weil mindestens die
Hypotheken -Deputation selbst diesen Streit von AmtS-
wegen nicht erheben und führen kann. Wenn daher ein
solcher Fall eintritt, muß der Besitzer gehört und auf
diese Weise die Sache beizulegen versucht werden. Ge-
lingt eL nicht, so müssen die Rechte der Interessenten
nach Bewandniß der Umstände bei dem Hypythekenbuche
durch Eintragung einer Protestakion gedeckt, und ihnen
überlassen werden, im förmlichen Rechtswege hie Sache
auszufechten. „ " !
Hiernach hat sich die Königliche OberlanbekgerichtS-
Commission in vorkommenden Fällen zu achten.
Berlin den röten Februar 1817.
Der Justizminister
v. Kircheisen.
. An
die Kvnigl- OberlandesgerichtsCommission
zu Halberstadt.