3.3.
Zur Erläuterung des Hypothekenwesens
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III,
SM Erläuterung des Hypothekenwesens.
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' - S6,
Verfahren B«i Regulirung des Hypochekenwefens in
den vormals zum Königreich Westphalen gehörigen
Provinzen.
Aus dem, von her Königlichen Oberlandesgerichts«
Commission unter dem 7. v. M. erstatteten Berichte sind
deren Anfragen in Betreff des Verfahrens hei Reguli«
rung des Hypothckcsiwesens ersehen worden, und es wird
dem Collegio darauf folgendes eröffnet.
In Ansehung her Frage a<l. r- muß die Vorbeschei,
düng Vorbehalten bleiben, bis die dieöfalsigen Berichte
der übrigen OhekiaiidesgerichkS. Commissionen emgegan-
geu seyn werden,
sä. 2. kommt cs nur darauf an, ob eine wirkliche
Hypothek vorhanden ist, und da die unlerlaBne Erneu-
erung ^derselben nach dem W^stphalischen Decrete vom
i£, May 1809, nicht den Verlust des Hypvthekenrechts
selbst zur Folge hat, sondern nur auf den Rang dersel-
ben ihren Einfluß äußert, so muß auch eine ältere preu-
ßische Hypothek, zur Eintragung, nach Mqasgabe des Hy«
pothckenpatenks, auf- und angenommen werden. Daß
die Hypotheken-Deputation nach der erfolgten Erneste-